Bild: mangostock/ shutterstock.com
Eine Frau, die sich für eine Stelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung bewarb, wurde aufgrund Ihrer Konfessionslosigkeit gar nicht erst zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Fall um die Frage, ob hier eine unangemessene Diskriminierung vorliegt, ging bis vor den EuGH. Es handelt sich hierbei um eine weitreichendes Grundsatzurteil für kirchliche Arbeit, dessen Ergebnis wir Ihnen nicht vorenthalten wollen!
Im vorliegenden Fall hat sich eine Konfessionslose für eine befristete Referentenstelle zum Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“ beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben. Neben dem Vorweisen eines Lebenslaufs wurde ebenfalls die Zugehörigkeit zum Protestantismus gefordert. Die Frau wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie verklagte sie die evangelische Institution und forderte knapp 10.000 € Entschädigung, da sie annahm, aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit abgelehnt worden zu sein.
Nachdem der Fall in Deutschland durch mehrere Instanzen mit unterschiedlichen Urteilen ging, rief das Bundesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxembourg an, eine Auslegung des EU-Diskriminierungsverbots vorzunehmen.
Nach Urteil des EuGH dürfen kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern. Diese Bedingung sei nur dann rechtens, wenn sie für die Tätigkeit „objektiv geboten“ ist und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist.
Die Antidiskriminierungsrichtlinie erfordere eine Abwägung zwischen dem kirchlichen Privileg auf Selbstbestimmung und dem Recht eines Bewerbers, nicht wegen der Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden. Die beiden seien in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Diese Abwägung dürfe im Fall eines Rechtsstreits nur eine unabhängige Stelle und letztlich ein Gericht überprüfen. Kirchen dürften eine „mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung“ stellen, aber nur wenn diese Bedingung bei der jeweiligen Tätigkeit „eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation“ darstelle.
Es handelt sich hierbei allerdings um ein Grundsatzurteil. Das heißt, dass das Gericht in Deutschland noch zu dem Einzelfall in Berücksichtigung des EuGH-Urteils eine Entscheidung treffen muss.
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