Bild: andrekoehn / shutterstock.com
Was die Diesel-Autos angeht, gibt es im Moment nur ein großes Thema: die Fahrverbote. Diese haben natürlich auch einen großen Einfluss auf den Wert des Wagens. Für alle Betroffene gibt es allerdings eine große Chance: die Rückabwicklung des Vertrages!
Um eine Rückabwicklung anzustreben, muss ein verbundenes Geschäft vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Darlehensvertrag für den Autokauf geschlossen wurde. Autobauer wie Mercedes, BMW etc. besitzen eigene Banken, über die ein solches Geschäft dann läuft. Was den Konzernen nun jedoch zum Verhängnis wird, sind Fehler in diesen Verträgen.
Ab dem 11. Juni 2010 kam es zu Änderungen in den Verträgen, die allerdings entscheidende Fehler mit sich brachten. Durch diese Fehler sind Kunden also dazu berechtigt, den Vertrag zu widerrufen.
Die Folgen davon sind ganz einfach: Der Kunde gibt sein Auto zurück und erhält dafür im Gegenzug die bereits gezahlte Summe. Lediglich eine Nutzungsentschädigung und einen gewissen Zinssatz darf das Kreditinstitut behalten. Trotz des Abzugs der Zahlungen ist diese Variante aufgrund des Wertverlustes immer noch deutlich rentabler als ein Verkauf des Gebrauchtwagens.
Wenn der Vertrag aber nach dem 13. Juni 2014 geschlossen wurde, fällt sogar diese Ausgleichszahlung weg, wodurch der Verbraucher also kostenlos Auto fährt.
Auch die aktuellen Gerichtsurteile sprechen eine deutliche Sprache: Erst kürzlich entschied das Landgericht aus Stuttgart gegen Mercedes. Durch eine missverständliche Formulierung musste der Konzern das Auto zurücknehmen und das bereits gezahlte Geld zurückzahlen.
Wenn auch Sie Ihre Ansprüche prüfen lassen möchten, können Sie dies kostenfrei bei uns tun!
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Bei weiteren Fragen zum Thema Rückabwicklung, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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