Bild: Gyuszko-Photo / shuttestock.com
Das Jahr geht zu Ende, in Sachen Abgasskandal tut sich nochmal einiges. Denn zum Jahresende verjähren die Ansprüche zahlreicher Betroffenen, ein Schadensersatz ist danach nicht mehr möglich! Welche Möglichkeiten Sie jetzt noch haben, finden Sie nun bei uns.
Grundsätzlich verjähren solche Sachmangelrecht nach zwei Jahren, genauer ab dem Jahresende des Bekanntwerdens. Diese Frist verlängert sich jedoch, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Da man bei VW genau davon redet, verjähren die Schadensersatzansprüche zum 31. Dezember 2018.
Wie zu hören ist, haben sich gerade einmal drei Prozent der Betroffenen gewehrt – wie wir finden, deutlich zu wenig!
Welche Möglichkeiten Sie jetzt noch haben, hier im Überblick!
Wenn Sie Ihr Auto finanziert haben, ist der Widerruf dieser Finanzierung der einfachste Weg, um dem Abgasskandal zu entkommen. Nahezu allen Banken sind Formfehler in den Verträgen unterlaufen, wodurch ein Widerruf immer noch möglich ist. Dazu zählt auch die VW-Bank.
Die Chancen stehen hier sehr gut, da der Konzern sich in den meisten Fällen vergleiche will, um ein Urteil zu vermeiden, wobei er meist sehr großzügig ist.
Die Folgen eines solchen Widerrufs sind ziemlich simpel: Der Betroffene erhält die bereits gezahlte Summe zurück und muss keine weiteren Zahlungen leisten. Der Konzern erhält dafür das Auto zurück und ggf. eine geringe Nutzungsentschädigung.
Eine Rechtsschutzversicherung greift hier in den meisten Fällen, falls keine besteht, kann diese bei einigen Versicherern immer noch abgeschlossen werden, bevor Sie den Widerruf forcieren.
Wenn auch Sie gegen VW und Co. vorgehen möchte, können Sie Ihre Dokumente kostenlos bei uns prüfen lassen!
Diese Variante ist besonders interessant, wenn Sie Ihr Auto nicht finanziert haben. Aufgrund der Folgen des Abgasskandals haben Sie als Betroffener automatisch einen Schadensersatzanspruch. Die Gerichte sehen dies mittlerweile genauso und urteilen nahezu ausschließlich pro Verbraucher.
Auch hier deckt die Rechtsschutzversicherung den Fall ab, solange diese zum Zeitpunkt des Kaufes bestand. Ein nachträgliches Abschließen ist hierbei nicht möglich.
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Bei weiteren Fragen zum Thema “Verjährung”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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