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Weitreichende Konsequenzen für Fahrzeugbesitzer: Thermofenster laut EuGH-Urteil unzulässig
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Diesel-Abgasskandal – Gleich zwei neue höchstrichterliche Urteile!

22.12.2020

Es gibt zwei neue Urteile zum Diesel-Abgasskandal. Was hat der BGH entschieden? Und wieso gibt das neue Urteil des EuGH neue Hoffnung für Geschädigte? Die Antworten finden Sie hier im Folgenden.

 

 

BGH-Urteil – Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben!

 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat ergeben, dass Ansprüche von Geschädigten, die nicht rechtzeitig geklagt haben, verjährt sind. Im Jahr 2015 wurde der Diesel-Abgasskandal bekannt. Betroffene hätten zeitnah handeln müssen. Die Verjährungsfrist beträgt hierbei drei Jahre.

 

Wer erst ab 2019 Klage erhoben hat, könnte daher keinen Schadensersatz mehr bekommen. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass geschädigte Käufer von dem Skandal Kenntnis erlangt haben.
Allein in den Fällen, in denen plausibel dargelegt werden kann, dass der Kunde überhaupt nichts davon wusste, besteht noch Hoffnung. Dies erweist sich jedoch als schwierig. Hier liegt die Beweislast beim Geschädigten.

 

 

Verbotene Software – Gute Nachricht für Geschädigte!

 

Die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) haben entschieden, dass es sich bei der Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Die Reinigung von Abgasen darf grundsätzlich nicht abgeschaltet werden. Die Software war somit verboten. Dies ist ein wegweisendes Urteil und eine gute Nachricht für Diesel-Betroffene.

 

 

Entscheidung über das Thermofenster steht noch aus

 

In der Vergangenheit wurde unter den deutschen Gerichten viel über das sogenannte Thermofenster gestritten. Unklar war, ob das Herunterfahren der Abgasreinigung mit europäischem Recht vereinbar sei. Der EuGH hat seinem neuen Urteil zwar nicht explizit das Thermofenster erwähnt.

 

Das EU-Recht erlaube den Richtern zufolge nur ausnahmsweise das Herunterfahren. Es müsse plötzliche und außergewöhnliche Schäden verhindern, die zu einer konkreten Gefahr beim Betrieb des Fahrzeugs führen. Nun werden konkrete Entscheidungen deutscher Gerichte diesbezüglich erwartet.

 

 

Wir sind für Sie da!

 

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Wir beraten Sie gerne!
Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog unter https://www.mingers.law/blog oder unserem YouTube-Channel.

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