Diensthandy: Fluch oder Segen? Und welche Rechte und Pflichten hat ein Arbeitnehmer, der ein Telefon für berufliche Zwecke besitzt?
Jeder fünfte Arbeitnehmer in Deutschland ist im Besitz eines Diensthandys. Doch was passiert, wenn man beispielsweise aus dem Urlaub telefoniert oder unseriöse Apps herunterlädt?
Wichtig beim Thema Diensthandy ist die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber! Hat der Arbeitgeber den privaten Gebrauch des Telefons verboten, so gilt dieses Verbot auch. Er darf dann sogar kontrollieren, ob sich der Arbeitnehmer an dieses Gebot hält. Verbindungsnachweise, besuchte Internetseiten und den E-Mail-Verkehr dürfen dann vom Chef überprüft werden.
Ist jedoch vorher festgelegt, dass man das Diensthandy auch für private Zwecke nutzen darf, so hat der Arbeitgeber kein Recht darauf, die Verläufe des Telefons zu kontrollieren. Hier greift das Fernmeldegeheimnis.
Damit es nicht irgendwann während des Arbeitsverhältnisses zu Unstimmigkeiten kommt, sollte man sich mit dem Chef schon bei der Übergabe des Telefons auf den Nutzungsumfang einigen und die Regeln (und ggf. die Verbote) schriftlich festhalten.
Gibt es jedoch keine klare Reglung, so muss der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er das Handy nur dienstlich benutzen darf. Unwissenheit schützt hier also in keinem Fall vor Strafe!
Ganz teuer kann es werden, wenn man im Urlaub im Ausland mit dem Diensthandy private Gespräche führt. Ist dies nicht mit dem Chef abgesprochen, darf er die Summe zurückverlangen oder im Härtefall sogar eine Kündigung aussprechen. Auch das Surfen im Internet aus dem Urlaub heraus kann teuer werden, denn befindet man sich beispielsweisen nicht in der EU, tappt man schnell in eine fiese Kostenfalle – die Rechnung kann da in schwindelerregende Höhen steigen. Hier kann der Chef eine Abmahnung aussprechen.
Auch Privatgespräche, die während der Arbeitszeit über das Diensttelefon nachgewiesen werden, könnten ernsthafte Probleme am Arbeitsplatz machen.
Installiert man sich unseriöse Apps, die das Smartphone mit einem Virus befallen, so kann der Chef auch hier im schlimmsten Fall eine Abmahnung aussprechen. Dies ist der Fall, wenn vorher ausdrücklich ein Verbot ausgesprochen wurde.
Doch was passiert eigentlich, wenn einem das Diensthandy aus der Tasche geklaut wird? Hier ist dann einzuschätzen, ob dieser Diebstahl dadurch entstanden ist, weil der Arbeitnehmer fahrlässig gehandelt hat. Hat man es dem Dieb also zu leicht gemacht und dies lässt sich nachweisen, so kann der Arbeitgeber auch hier eine Abmahnung erteilen.
Klingelt das Diensthandy und man hat einfach keine Lust das Gespräch entgegenzunehmen, so kann das Ärger geben. Denn wenn zu diesem Zeitraum eine dienstliche Erreichbarkeit vereinbart wurde, muss man diese auch einhalten. Gibt es keine feste Vereinbarung, so muss man nach Feierabend keine Anrufe und Mails beantworten.
Sollten Sie Fragen rund um das Arbeitsrecht oder einer Kündigung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Kanal.
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