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Der Verlust des Lebenspartners – Wann hat man Anspruch auf die Witwenrente?

04.10.2018

Bild: Antonio Guillem/ shutterstock.com
Der Tod des Partners ist schwer zu ertragen. Neben dem emotionalen Verlust kommt auch der finanzielle Aspekt hinzu. Welche Vorgaben eingehalten werden müssen, um die Witwenrente zu erhalten, erklären wir Ihnen im Folgenden.
 
 

Zusammen, verheiratet, getrennt – Wann kann ich die Witwenrente bekommen?

 
Grundsätzlich können Frauen und Männer, deren Partner verstorben ist, die Hinterbliebenenrente erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt die Renten allerdings nur dann an Witwen oder Witwer aus, wenn das Paar verheiratet oder nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft verpartnert war. Wenn Sie mit Ihrem Partner in „wilder Ehe“ gelebt haben, haben Sie nach dessen Tod leider keinen Anspruch auf die Witwenrente.
Getrennt lebende Paar sollten beachten, dass es für die Witwen­rente oder die Witwer­rente nur von Bedeutung ist, ob die Ehe zumindest noch auf dem Papier bestanden hat und die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist. Hinterbliebene, die getrennt von ihrem Partner lebten oder dessen ehemaliger Partner während des Schei­dungs­pro­zesses gestorben ist, können eine Witwen­rente beanspruchen.
Damit die Rentenversicherung eine Witwenrente zahlt, muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben. Mit diesem Grundsatz verhindert der Gesetzgeber sogenannte Versorgungsehen. Versorgungsehen werden oft dann vermutet, wenn ein Paar kurz vor dem Tod des Partners heiratet, um so dem überlebenden Partner eine Witwenrente zu sichern. Lässt sich der Verdacht auf eine Versorgungsehe nicht aus dem Weg räumen, kann der Anspruch unter Umständen verloren gehen.
 
 

Bekommen Geschiedene auch die Witwenrente?

 
Unter bestimmten Umständen haben auch Geschiedene Anspruch auf die Witwenrente. Das Paar muss bereits vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sein und der Verstorbene muss mindestens im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt an den geschie­denen Partner gezahlt oder dieser zumindest einen Unter­halts­an­spruch gegen ihn gehabt haben.
Allerdings verlieren Sie ihren Anspruch auf die Witwenrente, wenn Sie erneut heiraten oder sich verpartnern. Um finanzielle Verluste zu reduzieren, haben Sie aber die Möglichkeit, eine Rentenabfindung zu beantragen, welche zwei Jahresbeträge der Witwenrente beträgt.
 
 

Große und kleine Witwenrente – Wie hoch kann die Rente ausfallen?

 
Die Witwenrente hängt davon ab, wielange der Verstorbene Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat. Sie müssen auf mindestens fünf Beitragsjahre kommen. Außerdem muss zusätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen ebenfalls erfüllt sein, um die große Witwenrente zu erhalten:
1. Nach aktuellem Stand muss man über 45 Jahre und 5 Monate alt sein.
2. Sie müssen erwerbs­ge­mindert sein oder ein minderjähriges Kind betreuen – sei es das eigene oder das des verstorbenen Partners.
3. Sie müssen ein behin­dertes Kind pflegen und aufgrund dessen nicht Ihren eigenen Lebens­un­terhalt selbst verdienen können.
 
Können Sie die Voraussetzungen für eine große Witwenrente nicht erfüllen, erhalten Sie unter Umständen die kleine Witwenrente.
Nach dem Tod des Partners erhält der Witwer oder die Witwe zunächst für drei Monate dessen volle Rentensumme, die der oder die Verstorbene erhalten hat oder wegen seiner Renten­ansprüche erhalten hätte. Danach haben Sie Anspruch auf die große oder die kleine Witwen­rente.
Die große Witwenrente beträgt bei Ehen, die vor dem Jahr 2002 geschlossen oder bei denen die Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurden, 60 % der ausge­zahlten Rente des verstor­benen Partners oder seiner Renten­ansprüche. Bei Ehen, die nach dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, liegt die Witwen­rente bei 55 % der Rente des Verstor­benen.
Die kleine Witwen­rente beträgt lediglich 25 % der Rente des Verstor­benen oder seiner Renten­ansprüche.
Neben der Höhe der Rentensumme gibt es einen weiteren wichtigen Unterschied zwischen der großen und der kleinen Witwenrente: den Zeitraum. Die große Witwen­rente wird unbegrenzt an den Witwer oder die Witwe ausgezahlt. Die kleine Witwenrente dagegen nur für zwei Jahre nach dem Tod des Partners.
Nur wer unter die Regeln des Hinter­blie­be­nen­rechts von vor 2002 fällt und vor 2002 gehei­ratet hat oder vor 1962 geboren wurde, erhält die kleine Witwen­rente lebenslang.
 
 

Einkommen, Arbeitsentgelte und Zuschläge – Wie wird die Witwenrente berechnet?

 
Wer als Witwe oder Witwer ein Kind erzieht, erhält zusätzlich zu seiner Hinter­blie­be­nen­rente einen Kinderzuschlag. Die Höhe des Beitrags hängt davon ab, ob man in den alten oder den neuen Bundesländern wohnt und wie viele Kinder man betreut. Der Zuschlag für Bezieher großer Witwen­renten in alten Bundesländern liegt beim ersten Kind bei 57,21 €, bei jedem weiteren bei 28,61 € – in den neuen Bundesländern hingegen bei 52,77 € und 26,39 €. Bei den kleinen Witwen­renten fallen die Beträge etwas niedriger aus.
Die Einkommen und Arbeits­ent­gelte werden zu 40 % auf Hinter­blie­be­nen­renten angerechnet. Dennoch gibt es Freibeträge, die von der Rentenversicherung einbezogen werden können. Westdeutsche erhalten in der Regel höhere Freibeträge auf ihr Einkommen als Ostdeutsche. In Westdeutschland beträgt der Freibetrag pro Kind 170,53 €. Nicht auf die Rente angerechnet werden verschiedene staat­liche Leistungen wie das Arbeits­lo­sengeld II oder Bafög.
Die Witwenrente muss bei der Rentenversicherung beantragt werden! Sie selbst müssen aktiv werden. Es ist ratsam, für das richtige Ausfüllen des Formulars anwaltliche Hilfe hinzuzuholen.
 
 
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses aktuelle Video zum Widerruf der Lebensversicherung, von Rechtsanwalt Markus Mingers persönlich erklärt, könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.

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