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Laub auf dem Gehweg, Laub vor Ihrer Tür: Wenn es Herbst wird, ist das Laubkehren Pflicht und oft Anlass zum Streit unter Nachbarn. Wer ist für die Räumung der auf dem Boden liegenden Blätter verantwortlich? Zudem steigt im Herbst die Unfallgefahr durch nasses Laub auf Straßen und Gehwegen. Wann und wie oft Sie Laub fegen müssen, wohin Sie dieses entsorgen sollten und ob es einen Entschädigungsanspruch gibt, lesen Sie in diesem Artikel.
Herbstlaub wird immer wieder ein Fall für die deutsche Justiz. Mal rutscht jemand auf den nassen Blättern aus und fordert Schadensersatz, mal streiten sich Nachbarn darüber, wer für die Räumung des Laubes zuständig ist. Wie so oft kommt es auch bei dem Thema Herbstlaub auf den Einzelfall an. Hier finden Sie eine Auswahl interessanter Urteile rund um das Laub im Herbst.
Sobald im Herbst die Blätter fallen, müssen Sie als Grundstückseigentümer das Laub räumen. Besitzen Sie die Verkehrssicherungspflicht für Ihr Grundstück und zum Beispiel für den dazugehörigen Gehweg, sind Sie auch für dessen Reinigung und den Winterdienst verantwortlich. Doch hier gibt es Grenzen, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig zeigt.
Demnach sind Sie nicht verpflichtet, die Gehwege komplett laubfrei zu halten. Ähnlich wie beim Räumen von Schnee muss eine ausreichende Gasse auf dem Gehweg frei sein. Achtung: Ist die Gasse zu schmal, besteht bei älteren Menschen mit Rollator und bei Eltern mit Kinderwagen immer noch ein Unfallrisiko! Das Laubkehren müssen Sie in Abhängigkeit vom Laubanfall vornehmen. Sprich: Je mehr Blätter fallen, desto öfter müssen Sie zum Besen greifen und die Wege säubern. Die Laubmassen dürfen Sie auf keinen Fall so lange liegen lassen, dass sich eine Laubdecke aus neuen und älteren bzw. nassen Schichten bildet. Räumen Sie nämlich zu selten das Laub weg und verletzt sich dann jemand bei einem Sturz, müssen Sie unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen!
Auch der Garten ist im Herbst voller Blätter – nicht selten von den Bäumen des Nachbarn. Müssen Sie immer wieder im Garten Laub räumen, raubt Ihnen das viel Zeit. Grundsätzlich können Sie von Ihrem Nachbarn dafür einen angemessenen finanziellen Ausgleich verlangen.
Die Rede ist von der sogenannten Laubrente. Damit Sie jedoch Anspruch darauf haben, muss deutlich mehr Laub in den Garten fallen, als es für die Gegend und die Jahreszeit üblich ist. Zudem müssen Sie durch den Laubanfall erheblich beeinträchtigt werden. In der Regel sind Sie aber dazu verpflichtet, Laubfall in normalem Ausmaß hinzunehmen und die anfallenden Arbeiten zu erledigen.
Laub gehört grundsätzlich in die Biotonne. In vielen Städten und Gemeinden können Sie das Laub auch bei der Grünabfallsammlung abgeben. Steht Ihnen weder eine Biotonne, noch eine Grünabfallsammlung zur Verfügung, dürfen Sie die Blätter auch in den Restmüll werfen.
Wichtig! Laub darf nicht im Wald entsorgt werden! Laden Sie Laub und andere Gartenabfälle im Wald ab, so handeln Sie rechtswidrig und müssen mit einem Bußgeld rechnen. Dadurch, dass die Bäume im Wald ebenfalls ihre Blätter verlieren, käme es mit dem Laub aus den Gärten zu einer Überdüngung.
Auch Laub von Bäumen der Gemeinde muss beseitigt werden. Dies gilt laut dem Amtsgericht München dann, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen in der betroffenen Gegend üblich ist (Az.: 114 C 31118/12). Einen Anspruch auf die sogenannte „Laubrente“ gibt es in diesem Fall auch nicht (OLG Hamm, Az.: 5 U 161/08)!
Nimmt das Laub jedoch so Überhand, dass Sie es nicht mehr bewältigen können, ist im seltenen Einzelfall der Nachbar oder die Gemeinde verantwortlich. So war es z.B. in einem Fall, den das Landgericht Coburg zu entscheiden hatte. Die Richter urteilten, dass überhängendes Astwerk aus dem benachbarten Garten nicht unbedingt hingenommen werden muss. Zu weit über die Grundstücksgrenze ragende Äste müssen geschnitten werden (LG Coburg, Az.: 33 S 26/08).
In einem Haus mit Eigentumswohnungen haften alle Eigentümer gemeinsam. Steht jedoch im Mietvertrag, dass die Mieter der Wohnungen die Räumpflicht auf den angrenzenden Gehwegen zu erfüllen haben, obliegt den Eigentümern lediglich eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Ist die Räumpflicht im Mietvertrag allerdings nicht geregelt, können die Eigentümer als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig gemacht werden, wenn jemand auf dem Gehweg ausrutscht und sich verletzt (OLG Frankfurt/Main, Az.: 3 U 93/01).
Sind Sie laut städtischer Satzung zur Säuberung der Gehwege verpflichtet, so müssen Sie für eine angemessene Vertretung sorgen, wenn Sie in den Urlaub fahren. Zudem besagt ein Urteil, dass Ihnen nicht zugemutet werden kann, Ihren Urlaub zu unterbrechen, um zu prüfen, ob die Arbeit korrekt erledigt wird (OLG Schleswig, Az.: 11 U 137/11).
Rutscht ein Fußgänger um sieben Uhr früh wegen des Laubes aus und bricht sich dabei ein Bein, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz. Ihnen kann nämlich nicht zugemutet werden, so früh schon den Gehweg zu kehren (LG Frankfurt a. M., Az.: 2/23 O 368/93).
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