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In manchen Situationen kommt an nicht daran vorbei den Stift zu zücken. Eine dieser Situationen ist, wenn man sein Testament eigenhändig aufsetzen möchte. Grund dafür könnte sein, dass man die eigentliche Erbfolge ändern möchte. Worauf Sie beim Verfassen Ihres Testaments achten sollten, erfahren Sie im Folgenden.
Grundsätzlich sollte ein eigenständig verfasstes Testament handschriftlich sein, weil somit sichergestellt werden kann, dass es sich tatsächlich um den Willen des Erblassers handelt. Laut dem Oberlandesgericht Stuttgart, sei durch die Verpflichtung eine bestimmte Form einzuhalten ein reflektierteres Handeln erwartbar, als wenn keine Formvorgabe vorliege (Az.: 8 W 387/14). Hinzu kommt noch, dass durch die feste Form beispielsweise verschriftliche Vorüberlegungen besser zu unterscheiden seien.
Was vielleicht logisch erscheinen mag, wird hin und wieder einmal gut und gerne vergessen.
Auf dem Testament darf das Datum nicht fehlen! Vor allem falls es mehrere Exemplare gibt, ist das Datum sehr wichtig. Es gilt nämlich stets das jüngste Verfassung. Wenn das Datum nämlich fehlt, werden alle Exemplare ungültig, da nicht geklärt werden kann, welches der Testamente das aktuellste ist.
Aber auch die Unterschrift darf nicht fehlen. Diese sollte aus Vor- und Nachname bestehen und gut lesbar sein, damit es im Nachhinein keine Streitigkeiten gibt. Für den Fall, dass das Testament mehrere Seiten umfasst, sollte man sogar auf jeder Seite unterschreiben!
Natürlich. Die Ausnahme betrifft diejenigen, die nicht mehr fähig sind eigenständig zu schreiben. Dies könnte beispielsweise krankheitsbedingt sein oder daran liegen, dass sich der Erblasser in einer Ausnahmesituation befindet. In solchen Situationen könnte das Testament auch mündlich vor Zeugen vorgetragen werden.
Außerdem würde das sogenannte Bürgermeistertestament in Kraft treten. Das heißt, dass diejenigen, die wegen einer Krankheit keinen Notar mehr aufsuchen können, ihr Vermächtnis vom Bürgermeister beurkunden lassen können. Die Einschränkung hierbei ist jedoch, dass noch zwei weitere Zeugen anwesend sein müssen. Diese Zeugen dürfen jedoch nicht im Nachlass bedacht werden oder der Testamentsvollstrecker sein.
Falls jedoch auch der Bürgermeister nicht mehr mit einbezogen werden kann, ist es ausreichend, wenn das Testament vor drei Zeugen vorgetragen wird, die keine Amtspersonen sind. Dies wäre der Fall, wenn die betroffene Person in einer abgesperrten Zone im Sterben liegt. Ein Beispiel dafür wäre, wenn sich der Erblasser auf hoher See befindet und dieser lebensbedrohlich verletzt wurde.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar.
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