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Die Pflegereform 2021 – Welche Änderungen wurden beschlossen?

24.06.2021
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Als Reaktion auf die Überlastung der Pflegekräfte während der Corona-Pandemie und den Ruf nach besserer Bezahlung, hat der Bundestag im Juni 2021 die Pflegereform beschlossen. Die wichtigsten Änderungen finden Sie hier im Überblick!

Bezahlung der Pflegekräfte nach Tarif!

Pflegekräfte sollen künftig generell Tarif bezahlt werden. Ab dem 1. September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen – oder zumindest in entsprechender Höhe entlohnen.

Die Bezahlung nach Tarif wird dabei vollständig refinanziert. Für Einrichtungen, die nicht tarifgebunden sind, wird eine Refinanzierung bis zu einer Höhe von 10 % über dem Durchschnitt der regional geltenden Tariflöhne gewährleistet. Laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil sind durch die Änderungsregelung Lohnsteigerungen von bis zu 300 € im Monat möglich.
Pflegekassen erhalten zudem künftig mehr Nachweisrechte, um die tatsächliche Auszahlung der in Pflegesatzvereinbarungen angegebenen Löhne zu überprüfen.

Zuschlag von der Pflegeversicherung!

Um Pflegebedürftige von steigenden Zuzahlungen zu entlasten, erhalten Sie Zuschläge von der Pflegeversicherung. Die Pflegekasse trägt im ersten Jahr 5 % des pflegebedingten Eigenanteils. Im zweiten Jahr 25 %, im dritten Jahr 45 % und ab dem vierten Jahr dann 70 %.

In der ambulanten Pflege sollen die Leistungsbeträge um 5 % erhöht werden. Auch dort soll den steigenden Vergütungen Rechnung getragen werden.

Mehr Entscheidungsbefugnisse für Pflegekräfte!

Pflegekräfte sollen in Zukunft bei der Auswahl der richtigen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel mehr mitentscheiden können. Fachkräfte dürfen eigenständige Entscheidungen in der häuslichen Krankenpflege treffen dürfen. Das betrifft zum Beispiel die Behandlung von Hautschädigungen durch langes Liegen oder das Anlegen von Kompressionsverbänden. Die Häufigkeit und Dauer legt zwar die qualifizierte Pflegefachkraft fest. Die Rücksprache mit dem Arzt ist aber dennoch erforderlich.

Kurzzeitpflege wird ausgebaut!

Die Kurzzeitpflege soll die in Aussicht gestellte ambulante oder stationäre Versorgung vorbereiten, unterstützen und fördern. Nach einer Krankenhausbehandlung wird oft eine stärkere Versorgung durch Pflegekräfte benötigt.

Es besteht ein Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege. Allerdings nur für den Fall, dass im Anschluss an eine Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt oder in einer Kurzzeitpflege nicht sichergestellt werden kann. Zudem soll dafür der Leistungsbeitrag der Pflegeversicherung um 10 % angehoben werden.

Neue Regelungen bei Personalbedarf!

In der stationären Altenpflege soll ein einheitliches Personalbemessungsverfahren eingeführt werden. Anhand der jeweiligen Bewohnerstruktur soll für jedes Heim der Personalbedarf berechnet werden. Seit Anfang 2020 können demnach Pflegeheime 20.000 zusätzliche Pflegehilfskräfte einstellen.

Außerdem plant der Bund ab 2022 jährlich eine Milliarde Euro an die Pflegeversicherung zahlen. Der Zuschlag für Kinderlose beim Pflegebeitrag um 0,1 % angehoben werden. Damit steigt der Beitrag für sie von 3,3 % auf 3,4 % des Bruttolohns. Die Pflegekassen erhalten mit dieser Regelung jährlich 400 Millionen Euro zusätzlich.

Wir sind für Sie da!

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns einfach eine E-mail an Office@mingers.law.

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