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Das Leben in einer Mietwohnung wird durch viele verschiedene Faktoren bestimmt. Die Regeln für das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus werden zum Großteil dadurch festgelegt, das man die anderen Bewohner nicht unnötigerweise stören darf. Wir klären Sie genauer darüber auf, was genau erlaubt ist und was verboten!
Grundsätzlich ist das Rauchen in der Wohnung erlaubt. Da rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch zählt, darf es laut einem Entscheid des Bundesgerichtshofes nicht verboten werden. Der Anwohner, der in seiner Wohnung raucht, muss aber sicherstellen, dass der Qualm nicht in das Treppenhaus zieht sondern nach draußen.
Das Rauchen auf dem Balkon kann aber eingeschränkt werden! Ein Fall in Berlin hat gezeigt, dass das nächtliche Rauchen auf dem Balkon verboten werden kann. In dem Fall war es so, dass wenn die Nachbarin Nachts auf dem Balkon geraucht hat, dass der Rauch in das danebenliegende Nachbarzimmer gezogen sei und den Nachbarn belästigt habe. Von nun an dürfe die Frau zwischen 20 Uhr am Abend und 6 Uhr am Morgen nicht mehr auf dem Balkon rauchen. Würde sie gegen den gerichtlichen Vergleich verstoßen, könnte eine Strafe in Höhe von 250.000 Euro fällig werden. Die Raucherin könnte für einen Verstoß sogar ins Gefängnis kommen!
Allgemein gesehen müssen sich Mieter an die Nachtruhe halten. Das heißt, dass es keinen Lärm zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens geben darf. Jegliche Aktivitäten, die die Zimmerlautstärke überschreiten, müssen unterlassen werden. Egal ob es Musikhören, Reparationsarbeiten, Sex oder andere Dinge sind.
Wenn sich die Nachbarn jedoch nicht an diese Regel halten, sollte die Lärmbelästigung beim Vermieter angezeigt werden. Dieser muss die Lärmbelästigung beseitigen. Macht er dies nicht, haben die Mieter ein Recht auf Mietminderung. Dies kann schnell schon mal 20 Prozent oder mehr sein. Dies ist jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich. Ein Geräusch ist jedoch erst dann von Bedeutung, wenn es vermeidlich und nicht ortsüblich ist. Außerdem muss es unerträglich für normale durchschnittliche Menschen sein, damit es als Lärmbelästigung gilt!
Wird eine Party in der Wohnung gefeiert, gilt, dass auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden muss. Auch bei einer Feier muss die Nachtruhe eingehalten werden und wenn diese durch Partylärm gestört wird, begeht der Mieter einen Vertragsbruch. Demnach darf der Mieter dem Vermieter nach einer erfolglosen Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprechen!
Das Kinder beim Spielen nicht unbedingt leise sind, ist allgemein bekannt und muss im gewissen Umfang von den anderen Mietern hingenommen werden. Es gehört zu einer normalen Kindheit, dass Kinder in der Wohnung alleine und mit Freunden spielen, weinen, lachen und schreien. Es muss nur darauf geachtet werden, dass die Nachbarn während den Ruhezeiten untragbar gestört werden. Das wäre von 13 bis 15 Uhr während der Mittagsruhe und zwischen 22 und 6 Uhr am nächsten Morgen während der Nachtruhe.
Auch das Spielen von Instrumenten darf nicht komplett verboten werden. Es gehört schließlich zur freien Entfaltung der Persönlichkeit. Grundsätzlich müssen die allgemeinen Ruhezeiten eingehalten werden, aber im Mietvertrag können auch weitere Einschränkungen festgehalten werden.
Für Kinderwagen und Gehhilfen, wie Rollatoren oder Rollstühle, gilt, dass sie zwar im Treppenhaus stehen dürfen, solange sie keine Fluchtwege verstellen! Außerdem dürfen sie nicht angeschlossen werden, da die anderen Mieter die Möglichkeit haben müssen diese wegzuschieben.
Wenn man aber in einem Mehrfamilienhaus mit einem sehr kleinen Treppenhaus wohnt, kann es sein, dass der Kinderwagen beziehungsweise die Gehhilfe nur im Keller abgestellt werden darf. Der Kinderwagen oder die Gehhilfe muss auch im Keller oder in der Wohnung abgestellt werden, wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht genutzt werden!
Für das Grillen auf dem Balkon gilt, dass es generell erlaubt ist, außer wenn es ausdrücklich im Mietvertrag verboten ist! Wenn gegen dieses Verbot verstoßen wird, kann der Mieter abgemahnt werden oder sogar gekündigt werden. Falls es kein solches Verbot gibt, muss sichergestellt werden, dass der Rauch nicht in die Nachbarwohnungen zieht. Insgesamt dürfen die Nachbarn nur äußerst gering bis gar nicht durch den Rauch beeinträchtigt werden.
Für Haustiere gilt, dass sie im Allgemeinen nicht generell verboten werden dürfen. Klauseln im Mietvertrag, die besagen, dass Hunde oder Katzen prinzipiell in der Wohnung verboten sind, sind unwirksam! Das Halten eines Hundes oder einer Katze kann nämlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung zählen, wenn es sich etwa um ein Therapietier handelt. Ob man beispielsweise einen Hund halten darf, hängt von den Interessen der anderen Mietern ab. Dabei spielen die Rasse, die Anzahl und die Größe der Haustiere eine erhebliche Rolle.
Der Balkon kann ganz nach den eigenen Vorstellungen gestaltet werden. Trotzdem gibt es ein paar Dinge, an die man sich halten muss. Beispielsweise muss sichergestellt werden, dass Balkonkästen so fest angebracht sind, dass sie sich auch bei starkem Wind nicht lösen. Außerdem darf die Bepflanzung die Nachbarn nicht stören, etwa weil die Blätter und Blüten in großer Menge auf den Balkonen der Nachbarn landen.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne bei uns melden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter. Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar.
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