Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss kein Arbeitnehmer widerspruchslos hinnehmen. Aber bevor Sie juristisch gegen Ihre Kündigung vorgehen, sollten Sie gründlich abwägen, ob sich die gerichtlichen Schritte lohnen werden. Dafür benötigen Sie anwaltliche Beratung – und Zeit. Diese Zeit wird Ihnen vom Gesetz durch die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage eingeräumt. Für das Einreichen dieser Klage hat der Gesetzgeber bestimmte Fristen festgelegt. Aber auch wenn diese Fristen verstrichen sind, haben Sie die Möglichkeit, den Kündigungsschutz für sich geltend zu machen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht können beurteilen, wann eine nachträgliche Kündigungsschutzklage zulässig ist.
§ 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) legt die Frist für eine Kündigungsschutzklage fest: Drei Wochen ab Kündigungszugang haben Sie Zeit, Ihre Klage einzureichen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als rechtswirksam. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen auch nach Fristablauf der Kündigungsschutz greift. – Am Beispiel einer gekündigten schwangeren Teamassistentin wollen wir Ihnen diese veranschaulichen: Die Frau wurde am 9.9.2014 krankgeschrieben und bekam am 10.9.2014 eine Kündigung wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeitsstelle zugestellt. Die Frau hielt sich zu diesem Zeitpunkt nicht in ihrer eigenen Wohnung, sondern in der ihres Lebenspartners auf.
Die Kündigung fand sie erst am 1.10.2014 im Briefkasten. Eine Kündigungsschutzklage reichte sie am 13.10.2014 ein. Zu spät, befand das Arbeitsgericht Dresden, denn die Einreichungsfrist war am 1.10.2014 um 24 Uhr verstrichen. In der nächsthöheren Instanz billigte jedoch das
Landesarbeitsgericht Sachsen der entlassenen Arbeitnehmerin einen nachträglichen Kündigungsschutz zu. Basis für dieses Urteil ist der § 5 KSchG: Er macht das Einreichen einer Kündigungsschutzklage nach Fristablauf möglich.
Grundlage der Ausnahmeregelung ist die Überlegung, dass kein Mensch dazu verpflichtet ist, sich in seiner eigenen Wohnung aufzuhalten. Wenn Sie Urlaub haben, dürfen Sie verreisen, wenn Sie krank sind, sich im Haus von Verwandten oder Bekannten pflegen lassen. Voraussetzung für den nachträglichen Kündigunggsschutz ist allerdings die unerwartete Zustellung einer Kündigung. Unerwartet heißt: Der Arbeitgeber hat nicht explizit den Kündigungseingang für einen genau definierten Zeitraum angekündigt.
Für eine nachträgliche Kündigungsschutzklage dürfen Sie sich ab Kenntnisnahme zwei Wochen Zeit lassen. Der Gesetzgeber räumt Ihnen also auch in diesem Fall eine ausreichende Bedenkfrist ein. Nun hatte die gekündigte Teamassistentin ihre Kündigung am 1.10.2014 zur Kenntnis genommen – kurz vor Ablauf der Dreiwochen-Frist nach § 4 KSchG. Demnach wäre es ihr zeitlich möglich gewesen, die Klage auf Kündigungsschutz fristgerecht zu stellen. Weil aber der sehr späte Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht von der Arbeitnehmerin verschuldet worden war, räumte ihr das Landesarbeitsgericht Sachsen die Zweiwochenfrist für die nachträgliche Kündigungsschutzklage ein – damit unterstrich es den Grundsatz, dass jedem gekündigten Arbeitnehmer hinreichend Bedenkzeit hinsichtlich des juristischen Vorgehens gegen die Kündigung gewährt werden muss.
Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage sind im KSchG klar geregelt. Die Fristenregelungen sind jedoch kompliziert und, wie der Fall der gekündigten Teamassistentin zeigt, Auslegungssache. Wir empfehlen Ihnen, bei einer Kündigungsschutzklage auf jeden Fall unseren anwaltlichen Rat einzuholen. Wir helfen Ihnen bei einer fristgerechten Klageeinreichung ebenso wie bei einer nachträglichen Kündigungsschutzklage. Außerdem können wir mit Ihnen zusammen beurteilen, ob ein Arbeitsgerichtsverfahren lohnenswert ist. – Unsere Expertise ist Ihr juristischer Vorsprung.
Lassen Sie zudem Ihre Unterlagen von uns vor ab prüfen. Auf unserer Kanzlei-Startseite finden Sie neben dem Darlehens-Check auch eine die Möglichkeit zur Einsendung Ihrer Kündigungsdokumente.