Ein Mandant der Kanzlei Mingers & Kreuzer aus Jülich hatte mit der Inge DiBa Darlehensverträge im September 2010 über insgesamt 138.000 € geschlossen — mit Sollzinssätzen von 3,52 % bzw. 3,3 % p. a. In den beiden Verträgen war jeweils eine Widerrufsbelehrung enthalten, die den Fristbeginn auf den Zeitpunkt nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat, die in dem Vertrag nur teilweise aufgeführt worden sind, geschlossen.
Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Landgericht in Frankfurt wurde dabei thematisiert, dass die beispielhaft aufgeführten Pflichtangaben zum einen abweichend vom seinerzeitigen Muster waren und zum anderen auch in den Widerrufsfolgen von der Bank Änderungen vorgenommen wurden, die das Gericht als abweichend und damit problematisch ansah.
Es konnte dann ein Vergleich mit der ING DiBa geschlossen werden, der eine Ablösung des Vertrages gegen Verzicht von 50 % der Vorfälligkeitsentschädigung beinhaltet. Die Mandanten konnten somit neu finanzieren und schlossen bei einem anderen Anbieter mit einem Zinssatz von 1,48 % p. a. für 10 Jahre neu ab. Gleichzeitig sparten sie dabei weitere knapp 5000,00 € Vorfälligkeitsentschädigung ein.
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