Bild: create jobs 51 / shutterstock.com
Die Verhandlungssituation im Arbeitsrecht zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer sind oft schwierig. Der Arbeitgeber bekommt meist auf eine Stelle viele Bewerbungen und kann sich dementsprechend den Besten herauspicken. Sollte ein potentieller Mitarbeiter also mal mehr fordern oder eine Klausel im Vertrag ablehnen, kann sich der Arbeitgeber schlicht einen anderen Bewerber aussuchen. Ein Arbeitnehmer muss und sollte sich aber nicht alles gefallen lassen. Wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer haben für Sie die größten Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht aufgearbeitet.
Grundsätzlich kann man festhalten, dass ein mündlicher Arbeitsvertrag genauso wirksam ist wie ein schriftlicher Vertrag. Das liegt an der Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht. Sollte der Arbeitgeber sich im Streit drauf berufen, dass es keinen schriftlichen Vertrag gibt, also auch kein Arbeitsverhältnis, stimmt das nicht. Als Beweisfunktion empfehlen wir aber immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, um später einen Beweis über die Arbeit und die Konditionen (Gehalt, Wochenarbeitszeit, Urlaub etc.) zu haben.
Sollte eine Kündigung ausgesprochen werden, muss diese zwangsläufig schriftlich erfolgen. Im Kündigungsfall gibt es einen Zwang zur schriftlichen Kündigung.
Das Gerücht, dass man im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitgebers einen Anspruch auf eine angemessene Abfindung hat, ist nicht korrekt. Es gibt grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Abfindung kann nur zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer direkt im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Die Abfindung kann auch eine Art Entschädigung in der zivilrechtlichen Kündigungsschutzklage sein. Das bedeutet, dass wenn der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers vor Gericht vorgeht, kann man als Vergleich eine Abfindung in Betracht ziehen. Abfindung gegen das Akzeptieren der Kündigung.
Das deutsche Arbeitsrecht hält sich mit Klauseln, die Arbeitnehmern außerhalb der gängigen Werktage mehr Geld zuspricht, stark zurück. Ein grundsätzlicher Anspruch existiert auch hierbei nicht. Solche Vereinbarungen über einen Zuschlag können entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt sein. Manche Betriebsvereinbarungen enthalten auch Klauseln über Zusatzleistungen.
Geringfügig Beschäftigte haben genauso einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wie jeder andere. Sie sind genauso ein Teil des Betriebs, wie ein Teil- und Vollzeitbeschäftigter. Sie haben dementsprechend die gleichen Rechte und Pflichten. Gleiches gilt für den Urlaubsanspruch.
Details, ob ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht, sind meistens im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt. Es ist durchaus üblich, dass es bezahlte Freistellungen im Rahmen eines Umzugs gibt. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es allerdings nicht. Sollte der Umzug allerdings betriebsbedingt sein, so besteht nach herrschender Meinung schon ein Anspruch auf Sonderurlaub.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]