Die häufigste Art der Kündigung durch den Vermieter ist die Kündigung wegen Eigenbedarf. Was hierunter zu verstehen ist und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, soll nachfolgend erläutert werden.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Der Vermieter kann laut Gesetz nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches berechtigtes Interesse kann nach § 573 II 2 BGB gegeben sein, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Neben der näheren Verwandtschaft (z.B auch Nichten und Neffen) zählen auch eingetragene Lebenspartner oder die Schwiegereltern dazu. Onkel, Cousins oder Patenkinder werden hingegen beispielsweise nicht erfasst. Die Kündigung wegen Eigenbedarf unterliegt mithin strengen Voraussetzungen. Dies gebietet der hohe mietrechtliche Schutz durch das Gesetz. So ist der Vermieter zudem dazu verpflichtet, in der Kündigung genau anzugeben, für wen der Eigenbedarf geltend gemacht werden soll. Dabei muss er detailliert beschreiben, warum er gerade diese Wohnung nutzen will und dieses Vorhaben ernsthaft betreiben. Hier liegen in einem gerichtlichen Verfahren zur Kündigung wegen Eigenbedarf oftmals Schwierigkeiten. Neben den üblichen Kündigungsfristen muss weiterhin genau erklärt werden, aus welchen Gründen die Wohnung in dem festgelegten Zeitraum benötigt wird. Schließlich muss die Wohnung auch als solche zukünftig in Nutzung stehen und darf nicht vollständig für gewerbliche Aktivitäten oder anderweitig verwendet werden.
Rechte des Mieters
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie als Mieter auf eine Kündigung wegen Eigenbedarf reagieren können. Zunächst einmal können Sie schriftlich Widerspruch einlegen, § 574b I S. 1 BGB. Ein solcher ergeht bis zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses fristgemäß. Schließlich sollten Sie prüfen, ob die Kündigung durch den Vermieter überhaupt wirksam ist. Hier kommen Verstöße gegen die Fristwahrung oder gegen die formellen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus können Sie der Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie, Ihre Familie oder einem nahen Angehörigen eine unzumutbare Härte darstellt, § 574 I S. 1 BGB. Eine solche kann etwa bei Krankheiten, hohem Alter oder einer Schwangerschaft gegeben sein. Wie oben bereits erwähnt, muss die Wohnung geeignet sein, den vom Vermieter angegebenen Grund zu erfüllen. Dies bedarf zumeist einer umfassenden Einzelfallprüfung. So wird im Zweifel die Wohnung für eine ältere Person dann nicht geeignet sein, wenn sie in einem hohen Stockwerk ohne Aufzug liegt. Gegebenenfalls kann eine Kündigung auch einen Rechtsmissbrauch darstellen, mithin unwirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Vermieter die Wohnung nur für kurze Zeit wegen Eigenbedarf nutzen will und das bei Beendigung des Mietverhältnisses bereits voraussieht. Unter Umständen ist hier eine Beweiswürdigung jedoch sehr schwierig. Ratsam ist es daher, bei Erhalt einer Kündigung wegen Eigenbedarf ruhig zu bleiben und Ihre weiteren Schritte sorgfältig abzuwägen.
Oftmals kann man sich mit dem Vermieter außergerichtlich einigen, indem dieser beispielsweise die Kosten für den Makler einer neuen Wohnung übernimmt oder sich beteiligt. Sollte eine solche Einigung nicht möglich oder die Kündigung in Ihren Augen unwirksam sein, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir werden den Sachverhalt umfassend prüfen und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.
Denn die Eigenbedarfskündigung kann unter Umständen nicht nur unwirksam sein, sondern auch zu Schadensersatzansprüchen Ihrerseits führen, etwa bei vorgetäuschtem Kündigungsgrund durch den Vermieter.
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