Nicht selten kommt es vor, dass eine (betriebsbedingte) Kündigung Mängel bei formellen oder materiellen Voraussetzungen aufweist. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen einige Punkte nennen, bei denen es üblicherweise zu Fehlern durch den Arbeitgeber kommen kann. Aufgrund der zu beachtenden Fristen und einzelfallabhängigen Problematik einer Kündigung sollte bei Betroffenheit unbedingt ein Anwalt eingeschaltet werden.
Eine ordentliche Kündigung kann unter Umständen ausgeschlossen sein. Grundlage hierfür kann neben einer Betriebsvereinbarung auch der Arbeits- oder der Tarifvertrag sein. So kann über Tarif ein entsprechender Ausschluss geregelt sein bei langer Betriebszugehörigkeit oder älteren Mitarbeitern.
Sollte Ihr Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis einer Schwerbehinderung oder einer Schwangerschaft haben, muss dieser eine Zustimmung der zuständigen Behörde einholen. Besonderen Sonderkündigungsschutz genießen darüber hinaus zum Beispiel auch parlamentarische Abgeordnete oder Datenschutzbeauftragte.
Dazu sollten Sie zunächst in Ihrem Arbeitsvertrag prüfen. Gegebenenfalls kann eine solche aber durch gesetzliche Regelungen verlängert sein. Ebenso ist auch hier wieder die Möglichkeit einer anderweitigen Frist durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich.
Eine Entlassung kann zum Beispiel aus treuwidrigen oder sittenwidrigen Gesichtspunkten unwirksam sein, was aber eher die Ausnahme darstellt. Häufig ist bei einer betriebsbedingten Kündigung das Gebot der sozialen Rücksichtnahme verletzt. Auch ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Ja, aber auch nur bei Bestehen eines solchen. Verfügt Ihr Unternehmen also über einen Betriebsrat und wurde dieser vor einer Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört, liegt wiederum ein Unwirksamkeitsgrund vor.
Im Prinzip ist es eine freie unternehmerische Entscheidung Ihres Arbeitgebers, wen er entlassen möchte. Aber auch hier gelten Beschränkungen, die nicht selten mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich geltend gemacht werden können. Das Gesetz kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate ohne Unterbrechungen beschäftigt war und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer zählt. Ausgenommen sind hierbei vor allem auch Auszubildende. Schließlich muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Wegfall der Stelle dringlich war und eine Weiterbeschäftigung auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz nicht möglich war. Zudem muss der Vorrang der Änderungskündigung und eine oben schon angeschnittene Sozialwahl beachtet werden. Um eine ordnungsgemäße Bewertung dergleichen zu erreichen, sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Die Kündigung muss immer von Ihrem Arbeitgeber persönlich unterzeichnet sein, es sei denn es liegt eine schriftliche Originalvollmacht bei. Gründe muss eine Kündigung nicht unbedingt enthalten. In Ausnahmefällen liegt auch ein Verstoß wegen Diskriminierung vor, was wiederum im Einzelfall geprüft werden müsste.
Bei Fragen rund um eine Kündigung können Sie uns für eine kostenlose Erstberatung telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular erreichen. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
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