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Der Schock nach einer Kündigung sitzt für die meisten Arbeitnehmer sehr tief. Allerdings sollten Sie sich schnell von diesem Schreck erholen, da die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen muss. Wir klären Sie über die zehn wichtigsten Verhaltensregeln auf.
Viele Arbeitnehmer reagieren auf eine Entlassung sehr emotional und wütend, was im schlimmsten Fall dem Arbeitnehmer schaden kann. Denn beleidigt man den Arbeitgeber, ist dieser berechtigt eine weitere außerordentliche Kündigung auszusprechen. Bleiben Sie also ruhig und sachlich um schlimmeres zu verhindern!
Grundsätzlich sind Sie als gekündigter Arbeitnehmer nicht verpflichtet, den Empfang der Kündigung zu unterschreiben. Denn unterschriebende Schriftstücke, die über eine reine Zugangsbestätigung oftmals hinausgehen, können Ihnen zum Verhängnis werden. Auch einem Aufhebungsvertrag sollte nicht unüberlegt zugestimmt werden, sondern nur nach einer anwaltlichen Beratung abgeschlossen werden. Wenden Sie sich hierzu am besten an einen im Arbeitsrecht erfahrenen Anwalt.
Bei einer Kündigung aufgrund einer Straftat haben Sie das Recht zu schweigen und dürfen zu jeder Zeit Ihren Anwalt kontaktieren. Und das sollten Sie auch tun! Denn eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung wird häufig erteilt, weil ein Arbeitnehmer angeblich eine Straftat begangen hat. Einige Arbeitgeber wollen den gekündigten Arbeitnehmer zu einem Geständnis verleiten, indem beispielsweise den Verzicht einer Strafanzeige durch Geständnis in Aussicht stellt. Lassen Sie durch derartige Versprechen nicht in die Irre leiten.
Häufig sind Kündigungen unwirksam, da diese nicht ordnungsgemäß unterschrieben wurden. Wird die Kündigung beispielweise von einem Vertreter ohne Vorlage einer Originalvollmacht erteilt, können sie diese unverzüglich zurückgewiesen. Deshalb sollten Sie im Zweifel die Kündigung innerhalb von sieben Tagen von einem Rechtsanwalt geprüft und ggf. zurückweisen werden.
Eine Freistellung kann grundsätzlich auch mündlich erklärt werden. Allerdings sollten Sie aus Beweiszwecken auf eine schriftliche Freistellungserklärung bestehen, da sonst die Gefahr besteht, dass Ihr Arbeitgeber nicht sein Wort hält und Ihr Nichterscheinen bestraft
Melden Sie sich nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, riskieren Sie eine Sperrzeit von einer Woche. Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses müssen Sie sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Beträgt der Zeitraum zwischen Kenntnis und des Beendigungszeitpunktes weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes erfolgen.
Als gekündigter Arbeitnehmer sind Sie bis zum Eintritt des Kündigungstermins zur Weiterarbeit verpflichtet, soweit Sie nicht freigestellt wurden. Andernfalls droht eine weitere fristlose Kündigung.
Grundsätzlich kann eine Kündigungsschutzklage nur innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Die Klagefrist von drei Wochen beginnt ab dem Datum, an dem Sie die Kündigung erhalten haben.
Nehmen Sie die Kündigung nicht einfach hin. In der Regel lohnt es sich, um Ihren Job zu kämpfen. Ansonsten verlieren Sie ganz sicher Ihren Job und geben jeden Anspruch auf Zahlung einer Abfindung her. Arbeitgeber können eine Kündigung oft schwer begründen, denn es gibt eine Vielzahl von Hindernissen für den Arbeitgeber.
Nach einer Kündigung sollten Sie rechtzeitig Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Nehmen Sie hierzu unsere kostenlose telefonische Erstberatung in Anspruch und rufen Sie uns unter 02461/8081 an!
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