BahnCard vergessen, der Hund braucht ein eigenes Ticket oder wegen überfülltem Zug müssen Sie auf den Nächsten warten – gehört alles in die Kategorie von Dingen, die ein Mitreisender nicht gern hört. Was macht man in solchen Fällen? Und was darf die Deutsche Bahn von Ihnen als Bahnfahrer verlangen? Wir klären, was Sie als Reisender unbedingt wissen sollten.
Aus Sicherheitsgründen ist die Deutsche Bahn an die Vorschrift gebunden, die Anzahl an besetzten Plätzen in einem ICE, IC und EC von 200% nicht zu überschreiten. Wird diese Obergrenze erreicht, darf Passagieren mit Tickets, aber ohne Reservierungen die Mitreise verweigert werden. Im Notfall regeln Beamte der Bundespolizei den Bahnzugang.
Sollte das Nehmen eines späteren Zuges zu einer verspäteten Ankunft von mindestens einer Stunde führen, hat der Reisende anschließend das Recht eine Entschädigung zu fordern. In solchen Fällen entschuldigt sich die Deutsche Bahn auch meist mit Reisegutscheinen.
Doch wie sieht die Rechtslage aus, wenn nur die 2. Klasse überfüllt ist? Auch wenn noch Plätze in der 1. Klasse frei sind, darf ich diese nicht besetzen – so steht es im Eisenbahnverordnungsgesetz. Wird man mit einem Ticket der zweiten Klasse im preislich höheren Abteil erwischt, muss man den Differenzbetrag des eigentlichen und des teuereren Tickets als Strafe zahlen.
Bahnticket dabei, aber die BahnCard zu Hause vergessen. Es ist insofern ärgerlich, dass man das komplette Ticket bezahlen muss, anstatt je nach BahnCard ein viertel oder die Hälfte des Preises zu sparen. Zwar kann man sich das Geld später schriftlich oder am Schalter zurückgeben lassen, trotzdem fallen mindestens 7 Euro Bearbeitungsgebühren an.
Bei Online- oder Handybuchungen musste man immer eine Identifizierungskarte vorzeigen. Diese wären der Personalausweis oder eine Kreditkarte. Konnte man diese bei der Fahrkartenkontrolle nicht vorweisen, musste man einen neuen Fahrschein bezahlen. Es bestand allerdings die Möglichkeit, das alte Ticket nachträglich zu stornieren.
Seit dem 1. Oktober wird das nun anders geregelt. Statt der Identifizierungskarte muss man einen amtlichen Lichtbildausweis oder die BahnCard vorlegen. Darunter fällt aber nicht der Schülerausweis. Hat man diese vergessen, ändert sich nichts an der Pflicht, ein neues Ticket zu lösen.
Für Haustiere gilt: solange sie sich in einer Transportbox aufhalten, dürfen sie kostenlos mitfahren. Für größere Hunde hat man allerdings den halben Fahrpreis zu bezahlen. Er darf bei der Online-Buchung nicht wie ein kostenloses Familienkind behandelt werden kann. Bei einem Länder-Ticket oder Schönes-Wochenende-Ticket zählt der Hund wie eine Person.
Reisende des Regionalverkehrs dürfen den Zug nur mit gültigen Fahrschein betreten. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn es am Bahnhof keine Möglichkeit gibt, ein Ticket zu kaufen. Dies ist der Fall, wenn die Fahrscheinautomaten defekt sind oder es überhaupt keine gibt. Nur dann können bzw. müssen Sie sich umgehend an den Schaffner wenden. Mitfahrer ohne gültigen Fahrschein zahlen den doppelten Fahrpreis, also mindestens 40 Euro.
Reisende des Fernverkehrs ist es gestattet ihr Ticket auch an Bord zu kaufen – dies aber zu einem höheren Fahrpreis. Neben dem ohnehin teuren „Flexipreis“ fallen im ICE, IC und EC weitere 12,50€ an.
Sollten Sie weitere Fragen rund um den Rechtsbereich des Reiserechts haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne bei einem kostenfreien Erstgespräch. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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