Jüngst berichtete die „Bild am Sonntag“ davon, dass der Skandal um die Abgasaffäre offenbar durch die Aussagen eines Wolfsburger Ingenieurs ins Rollen geraten sein soll. Demnach sollen die Ziele der Konzernführung um den früheren VW-Chef Martin Winterkorn nur mit illegalen Mitteln zu erreichen gewesen sein. Der hauseigenen Revision lägen neben Berichten der Angestellten aus der Abteilung Forschung und Entwicklung auch weitere Geständnisse in Bezug auf den Abgasskandal vor. Wie erwartet soll der Betrug bereits im Jahr 2013 angefangen und bis Anfang 2015 angehalten haben. Das wiederum würde die Möglichkeit einer Anfechtung für Betroffene eröffnen.
Unlängst hatten wir davon berichtet, dass im Rahmen des Zulassungsprozesses VW zu geringe CO2 bzw. Verbrauchswerte angegeben hatte. Es handelt sich dabei um mehr als 800.000 Autos. Daneben muss VW mit einem weiteren Skandal um manipulierte Schadstoffmessungen bei mit Diesel betriebenen Wagen zurecht kommen, Rückrufaktionen für alle betroffenen Modelle sind in Planung.
Im Einzelnen sollen die Techniker entsprechende Werte durch nicht erlaubtes Vorgehen erreicht haben. Beispielsweise solle in einer Vielzahl von Fällen ein höherer Reifendruck von mehr als 3, 5 bar verwendet worden sein. Zusätzlich habe man auch Diesel ins Motoröl gemischt, so dass das Auto leichter laufe und nicht mehr so viel Sprit verbrauche. Die entsprechenden Abgaswerte für die VW-Modelle soll dann schließlich der TÜV abgenommen haben. Dabei seien die Manipulationen derart geschickt geplant gewesen, dass die entsprechenden Stellen solche nicht hätten erkennen können.
Inwiefern den einzelnen veröffentlichten Aussagen der Mitarbeiter Glauben geschenkt werden darf und wie sich die Manipulationen letztendlich auf die Abgasmessungen ausgewirkt haben, bleibt abzuwarten. Sollte sich das sich abzeichnende Gesamtbild jedoch bestätigen, wäre der Schaden für VW immens. Schließlich handelt es sich hier um ganz eindeutig vorsätzliches Handeln. Denkbar wäre folglich eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB. Eine solche Anfechtung ist aufgrund ihrer Schutzrichtung auch neben den allgemeinen Gewährleistungsrechten (zum Beispiel dem Vorrang der Nacherfüllung) möglich. Dazu müsste zunächst ein Irrtum erregt, bestärkt oder unterhalten worden sein. Das wäre unzweifelhaft durch die geschönten Abgaswerte der Fall. VW und deren Mitarbeiter handelten dabei auch arglistig, also mit Vorsatz. Schließlich wäre auch die letzte Voraussetzung zu bejahen. Denn zwischen Täuschung, Irrtum und Abgabe der Willenserklärung lag ein so genannter Ursachenzusammenhang. Zu beachten ist jedoch in einer diesbezüglichen Konstellation, dass die Anfechtung nur innerhalb der Jahresfrist erklärt werden kann, in der der Getäuschte von dieser Kenntnis erlangt hat. Zögern Sie deshalb nicht, sich bei Fragen zu der Thematik an uns zu wenden. Gerne besprechen wir das weitere Vorgehen mit Ihnen. Erreichen können Sie uns unter 02461 / 8081. Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie unter der Rubrik News oder in dem Artikel „Gewährleistung als VW-Kunde – wie Sie zu Ihrem Recht kommen!“.
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