Bild: William Potter / shutterstock.com
Der Tod eines Menschen ist für Nahestehende meistens schwer. Dennoch müssen Sie in dieser Situation einen klaren Kopf behalten und die Bestattung klären. Dabei stellt sich oftmals die Frage, welcher Wille denn überhaupt zählt.
Hat der Verstorbene bereits zu Lebzeiten festgelegt, was nach dem Tod mit dem Leichnam geschehen soll, ist die Sache klar. Wenn man will, dass die eigenen Wünsche umgesetzt werden, sollte man mit einem Bestatter einen Vorsorgevertrag schließt. Der Bestatter wird dann als Bevollmächtigter im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer für die Bestattung eingetragen.
Voraussetzung für einen registrierten Vorsorgevertrag bei der Bundesnotarkammer ist, dass die Finanzierung der Bestattung gewährleistet werden kann. Die Finanzierung der Beerdigung kann durch eine Sterbegeldversicherung, ein Treuhandkonto oder durch das Erbe gesichert werden. Natürlich ist ein derartiger Vorsorgevertrag keine Pflicht. Jedoch werden die Hinterbliebenen dadurch möglicherweise sehr entlastet. Da der Tod für viele ein Tabu-Thema ist, wird vielen Familien nicht darüber gesprochen.
Der §1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass die Bestattung grundsätzlich vom Vermögen des Verstorbenen finanziert wird. Das Vermögen geht jedoch an die Erben über. Deshalb müssen die Kosten gemeinsam getragen werden und unter sich aufgeteilt werden. Die Höhe des Betrags ist bei mehreren Erben vom jeweiligen Erbteils abhängig. Wenn die Erben noch nicht an den Nachlass rankommen, um die Kosten für die Bestattung zu zahlen, besteht die Möglichkeit, die Bank des Verstorbenen zu kontaktieren. Häufig lässt die Bank eine Belastung des Kontos des Verstorbenen zu. Denn die Bestattung muss ohnehin aus dem Nachlass gezahlt werden. Wenn jemand stirbt und kein Vermögen hat und die Behörden keine Angehörigen ausfindig machen können, führen die die Ämter meistens auf Kosten des Verstorbenen eine anonyme Urnenbestattung durch.
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