Bild: Albina Glisic / shutterstock.com
Nachdem Profifußballer Kevin Großkreutz in seiner privaten Freizeit in eine Schlägerei verwickelt war, trennten sich er und der VfB Stuttgart einvernehmlich voneinander. Doch jetzt wird die Frage laut, was arbeitsrechtlich eigentlich legitim ist: Ist eine außerordentliche Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens eigentlich gerechtfertigt?
Glaubt man Presseberichten so habe Kevin Großkreutz vor der Verwicklung in eine Schlägerei zudem mit Jugendspielern seines Vereins ein Brodell besucht — alles aber außerhalb seines Dienstes als Lizenzspieler des Zweitligisten. Zurecht wirft die einvernehmliche Trennung beider Parteien nun aber die Frage auf, ob außerdienstliches Verhalten eine außerordentliche Kündigung begründet.
Sicher ist in diesem Fall, dass der VfB Stuttgart wohl eher keine Klausel zu einem ordentlichen Kündigungsrecht fixiert. Lizenzverträge wie der von Spieler Kevin Großkreutz sind Zeitverträge und sehen nur eine bestimmte Dauer der Zugehörigkeit für den entsprechenden Verein vor. Aufgrund dessen muss es sich bei einer einseitigen Trennung des Vereins vom Fußballer um eine außerordentliche, hier verhaltensbedingte Kündigung handeln.
Grundsätzlich berührt außerdienstliches Verhalten Pflichten und Rechte innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht. Es gibt demnach keine Pflicht — sozusagen „nach Feierabend“ — ein gesittetes, ordentliches Leben zu führen.
Allerdings gilt nach arbeitsgerichtlichem Recht eine außerordentliche Kündigung als wirksam, wenn das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt, bspw. durch Image- oder Rufschädigung.
Innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in einem sogenannten Tendenzbetrieb gemäß § 118 Betriebsverfassungsgesetz gibt es Nebenpflichten, die im Arbeitsvertrag beinhaltet sind. Diese Nebenpflichten gebieten sich so zu verhalten, dass durch das außerdienstliche Tun des Arbeitnehmers keine übermäßige Beeinträchtigung für den Betrieb entsteht. — So haben Kirchen bspw. ein Recht in hohem Maße ihre Arbeitnehmer in kirchlicher Sittenlehre auch nach Dienstschluss anzuhalten.
Eine Kündigung ist auch bei Nicht-Tendenzbetrieben relevant, wenn das Arbeitnehmerverhalten innerbetriebliche Auswirkungen hat. Straftaten wie Alkoholkonsum vor dem Flug eines Piloten oder Fehlverhalten von Angestellten mit Repräsentations- und Leitungsfunktion, die das Ansehen des Unternehmens und damit des Arbeitgebers schaden können, können eine verhaltensbedingte, außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Arbeitsrechtlich ist im Fall Großkreutz vor allem interessant und juristisch entscheidend, ob er außerdienstlich gegen die sogenannten Nebenpflichten verstoßen hat, bspw. durch den etwaigen Bordellbesuch gemeinsam mit Nachwuchskickern der U18. Ist der Verstoß so schwerwiegend, kann das Festhalten am Vertrag bis zum Ende der Kündigungsfrist dem Verein nicht zugemutet werden. Durch das nebenvertragliche Rücksichtnahmegebot hätte Großkreutz als Person des öffentlichen Lebens sich auch außerdienstlich so verhalten müssen, dass das Ansehen und Image seines Vereins nicht beschädigt wird.
Obwohl man sich seitens des VfB Stuttgart auf eine Vorbildfunktion Großkreutz’ stützt, besteht gerade dieses vorbildhafte Verhalten nicht für Profifußballer! — Eine verhaltensbedingte, außerordentliche Kündigung ist demnach nicht ernsthaft durchzusetzen, wenn auch der Verein, also der Arbeitgeber, ein solches Verhalten seines Angestellten nicht akzeptieren muss.
Ob der Fall Großkreutz nun ein Grenzfall oder gar eine Grenzüberschreitung mit der Konsequenz einer außerordentlichen Kündigung darstellt, sei dahingestellt. Juristisch betrachtet, hätte eine eine gerichtliche Prüfung des Falles aber sicherlich eine Kündigung für unwirksam erklärt. Auch wenn das Image des Vereins leide.
Da eine Klausel zur Kündigung gab es wohl im Lizenzvertrag nicht, sodass die einvernehmliche Trennung eine gute Option für Großkreutz, der sicherlich mit ordentlicher Abfindung aus dem Vertragsverhältnis mit dem VfB Stuttgart entbunden wurde.
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