Der Fall der Hochspringerin Ariane Friedrich bewegt derzeit die Gemüter. Sie hat eine Facebook-Fanseite mit rund 8.500 Fans und über Facebook eine Nachricht erhalten. Sie stammt von einem Herrn D. aus A und lautet: „Willst du mal einen schönen Schw*** sehen, Gerade geduscht und frisch rasiert.“
Beigefügt war zudem eine Datei – mutmaßlich ein Foto des Geschlechtsteils. Die Hochspringerin, von Beruf Polizistin, wehrte sich. Den Wortlaut der Mail nebst Namen und Wohnort des Absenders konnte man auf ihrer Fanseite nachlesen. In den Medien und unter Juristen wird der Fall Friedrich derzeit hitzig diskutiert.
Sie sei nicht mehr bereit, sich „doppelt zum Opfer zu machen und stets zu schweigen. Ich bin es schlicht leid“, begründete Ariane Friedrich das Verlassen der Anonymität. „Es gibt einfach einen Punkt, an dem Schluss ist.“
Menschlich vielleicht nachvollziehbar, allerdings besonders viel kann die Polizeikommissarin Friedrich über Datenschutz und Persönlichkeitsrechte in ihrer Ausbildung nicht gelernt haben. Sonst würde sie jedenfalls nicht auf die Idee kommen, die persönlichen Daten eines Mannes zu veröffentlichen, der ihr eine anzügliche Mail geschickt hat.
Man muss sich nur einmal vorstellen, dass der Absender der Mail gefälscht ist. Alleine das Verzeichnis telefonbuch.de weist für die betreffende Stadt zwei Personen gleichen Namens auf, auf die Friedrichs Eintrag passt.
Gegen Friedrich liegen mittlerweile mehrere Strafanzeigen vor, gestellt von Unbeteiligten, die ihr vorwerfen, die Persönlichkeitsrechte des Verdächtigen verletzt zu haben. Eine Anzeige wegen Beschuldigung eines Unschuldigen wurde bereits zurückgewiesen
Juristisch wird sie nicht viel zu befürchten haben, wenn Herr D. aus A. tatsächlich der Absender der Nachricht ist. Dass Herr D. eine Facebook-Nachricht mit anzüglichem Inhalt geschrieben hat, ist eine Tatsachenbehauptung. Ihre Verbreitung durch Frau Friedrich steht unter dem Schutz des Art. 5 GG. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, in welcher Form die Behauptung aufgestellt wird.
Es gibt dabei sicherlich auch Grenzen. Auch bei einer wahren Tatsachenbehauptung bedarf es einer Abwägung zwischen Kommunikationsfreiheit und Persönlichkeitsrechten. Diese Abwägung aber ist gegenüber dem „Wahrheitsbeweis“ nachrangig. Denn wenn die Aussage unwahr oder jedenfalls nicht nachweislich wahr ist, gibt es schlichtweg nichts abzuwägen. War Herr D. aus A. jedoch tatsächlich der Stalker, wird die Abwägung zu seinen Lasten ausfallen. Denn dann wird man ihm die „Bloßstellung“ zumuten können und müssen.
Ein gutes Vorbild ist die Polizistin Ariane Friedrich damit sicher nicht. Und was man davon halten soll, dass selbst eine Polizistin der Polizei offenbar nicht zutraut, ihren Job zu machen, ist noch eine ganz andere Frage.
Frau Friedrich stellte erst nach dem Outing des Verdächtigen auf Facebook Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft Marburg ermittelt daraufhin wegen Beleidigung und der Verbreitung sexueller Schriften gegen den Verdächtigen. Die Polizei hat mittlerweile das Haus des Verdächtigen durchsucht und sämtliche Rechner, Festplatten und Datenträger beschlagnahmt….
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]