Bild: Markik / shutterstock.com
Ende Januar und der erste Schnee ist da! Doch Schneefall bringt in der Regel auch das lästige Schippen mit sich. Welche Pflichten Mieter in solchen Angelegenheiten haben, erfahren Sie nun bei uns!
Grundsätzlich ist der Gehweg vor einem Grundstück immer frei zu räumen. Im Winter muss der Schnee dort also entfernt werden. Hier gibt es nun zwei Möglichkeiten. Zum einen kann der Eigentümer dies selbst organisieren, also durch einen Hausmeister oder Winterdienst. Hier können die entstandenen Kosten allerdings auf die Mietparteien umgelegt werden. Zum anderen könnte die Räumpflicht auf den Mieter übertragen werden, was allerdings vertraglich geregelt werden muss. Ein loser Aushang im Flur wäre hier nicht ausreichend.
Die Ausführung des Räumens ist nicht nur aufgrund der Arbeit an sich lästig, sondern vor allem weil der Gehweg bereits früh morgens frei sein muss, an Werktagen ab 7.00 Uhr und am Wochenende ab 8.00 bzw. 9.00 Uhr.
Wenn man von einem Gehweg spricht, so geht man meist von einer Breite von ca. 1,20m aus.
Die Pflicht des Räumens besteht grundsätzlich immer, egal ob man selbst vor Ort ist oder auch nicht. Wenn die verpflichtete Person verhindert ist, muss diese dennoch für Ersatz sorgen, sodass der Gehweg stets geräumt ist.
Falls dies nicht der Fall ist und es dadurch zu einem Unfall kommt, bestehen hier Schadensersatzansprüche, die äußerst üppig ausfallen können. Gleiches gilt übrigens auch für Schneedecken oder Eiszapfen am Dach.
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