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Eine Hammer-Nachricht! Die Verjährung im VW-Abgasskandal tritt nicht wie bisher angenommen zum 31.12.2018 ein, sondern erst Ende 2019 oder 2020.
Grundsätzlich stehen den Betroffenen im VW-Abgasskandal eine Reihe von Ansprüchen zu. Diese lassen sich vor Gericht, wie die Erfahrungen zeigen, äußerst erfolgreich umsetzen. Die Gerichte sehen die Hersteller mittlerweile klar in der Verantwortung und urteilen somit in der Regel für den Verbraucher.
VW schafft es bislang allerdings immerhin ein Urteil eines Oberlandesgerichtes zu vermeiden. Da dieses vermutlich nahezu alle anderen Gerichte dazu anhalten, ähnlich zu urteilen, möchte VW dies natürlich unbedingt verhindern. Daher unterbreitet der Automobilkonzern den Kunden ein Vergleichsangebot, welches so lukrativ ausfällt, sodass die Betroffenen kaum ablehnen können.
Aufgrund der Tatsache, dass die drei-jährige Verjährungsfrist mit der Kenntnis der persönlichen Betroffenheit beginnt, besitzen Kunden immer noch die Chance, ihre Rechte geltend zu machen. Weil die Kunden die Schreiben, in denen sie von der Betroffenheit erfuhren erst 2016 oder 2017 erhielten, verjähren die Ansprüche dementsprechend erst zum 31.12.2019 oder zum 31.12.2020.
Zudem musste geklärt werden, ob eine Täuschung von Seiten des Vorstandes vorlag. Laut der Staatsanwaltschaft Braunschweig war hiervon 2015 noch keine Rede von. Mittlerweile gehen die Gerichte in der Regel davon aus, dass der Vorstand des Konzerns die Verantwortung tragen muss.
Grundsätzlich erhalten Kunden den Kaufpreis zurück, allerdings wird hiervon eine Nutzungsentschädigung abgezogen, die sich folgendermaßen berechnen lässt.
Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer
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Gesamtlaufleistung
Mit der Gesamtlaufleistung ist die Anzahl in Kilometern gemeint, die ein Auto potentiell mit der Zeit zurücklegen kann. Meist geht man hier von 300 000 Kilometern aus.
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