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Der Diesel-Wahnsinn geht weiter! – Verjährung tritt doch erst 2019 oder 2020 ein!

05.01.2019

Bild: Arcansel / shutterstock.com
 
Eine Hammer-Nachricht! Die Verjährung im VW-Abgasskandal tritt nicht wie bisher angenommen zum 31.12.2018 ein, sondern erst Ende 2019 oder 2020.
 
 

Die aktuelle Situation im VW-Abgasskandal

 
Grundsätzlich stehen den Betroffenen im VW-Abgasskandal eine Reihe von Ansprüchen zu. Diese lassen sich vor Gericht, wie die Erfahrungen zeigen, äußerst erfolgreich umsetzen. Die Gerichte sehen die Hersteller mittlerweile klar in der Verantwortung und urteilen somit in der Regel für den Verbraucher.
 
VW schafft es bislang allerdings immerhin ein Urteil eines Oberlandesgerichtes zu vermeiden. Da dieses vermutlich nahezu alle anderen Gerichte dazu anhalten, ähnlich zu urteilen, möchte VW dies natürlich unbedingt verhindern. Daher unterbreitet der Automobilkonzern den Kunden ein Vergleichsangebot, welches so lukrativ ausfällt, sodass die Betroffenen kaum ablehnen können.
 
 

Verjährung tritt doch nicht 2018 ein

 
Aufgrund der Tatsache, dass die drei-jährige Verjährungsfrist mit der Kenntnis der persönlichen Betroffenheit beginnt, besitzen Kunden immer noch die Chance, ihre Rechte geltend zu machen. Weil die Kunden die Schreiben, in denen sie von der Betroffenheit erfuhren erst 2016 oder 2017 erhielten, verjähren die Ansprüche dementsprechend erst zum 31.12.2019 oder zum 31.12.2020.
 
Zudem musste geklärt werden, ob eine Täuschung von Seiten des Vorstandes vorlag. Laut der Staatsanwaltschaft Braunschweig war hiervon 2015 noch keine Rede von. Mittlerweile gehen die Gerichte in der Regel davon aus, dass der Vorstand des Konzerns die Verantwortung tragen muss.
 
 

Wie wird die Anspruchshöhe berechnet?

 
Grundsätzlich erhalten Kunden den Kaufpreis zurück, allerdings wird hiervon eine Nutzungsentschädigung abgezogen, die sich folgendermaßen berechnen lässt.
 
Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer
_______________________________
Gesamtlaufleistung
 
Mit der Gesamtlaufleistung ist die Anzahl in Kilometern gemeint, die ein Auto potentiell mit der Zeit zurücklegen kann. Meist geht man hier von 300 000 Kilometern aus.
 
 
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Bei weiteren Fragen zum Thema “Verjährung”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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