Bild: F8 studio / shutterstock.com
Mitarbeiterüberwachung ist nicht nur in rechtlicher Hinsicht ein heikles Thema. Selbst dann, wenn bestimmte Maßnahmen erlaubt sind, stoßen Arbeitgeber sozial an die Grenzen des harmonischen Betriebsklimas. Sie verspielen so nicht nur Sympathien, sondern auch schnell das Vertrauen Ihrer Mitarbeiter.
Entscheidet sich ein Arbeitgeber zur Mitarbeiterüberwachung gilt es rechtliche Grenzen zu beachten. Hier schwingt das zweischneidige Schwert: Einerseits ist die Mitarbeiterüberwachung arbeitsrechtlich schwierig durchzusetzen. Andererseits sind die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu wahren. Verletzt der Arbeitgeber durch die Überwachung per Kamera, Detektiv oder sonst wie die Persönlichkeitsrechte kann das unter Umständen ganz schön teuer werden! Durch die populären Spitzel-Fälle von Lidl oder Schlecker ging mit ethischer Fragwürdigkeit auch ein Imageschaden einher.
Kurz und knapp zu den rechtlichen Grenzen der Mitarbeiterüberwachung (wir berichteten ausführlich zu diesem Thema Video Überwachung am 20.04.2017: https://mingers-kreuzer.de/ich-behalte-sie-im-auge-rechtliches-zur-videoueberwachung-am-arbeitsplatz/). Neben den Arbeitnehmerrechten, die zwar auch individuell vertraglich festgelegt werden können, muss der Boss als Big Brother ferner die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates wahren.
Der Betriebsrat ist kollektivrechtlich dazu legitimiert den Überwachungswunsch des Chefs zu beschränken. Laut § 87 Betriebsverfassungsgesetz dürfen zwar optisch-elektronische Einrichtungen zur Mitarbeiterüberwachung installiert werden, der Betriebsrat muss hierzu aber sein Einverständnis geben. Daher ist eine plausible Rechtfertigungsgrundlage extrem wichtig für den Arbeitgeber bei der Durchsetzung von Arbeitnehmerkontrollen.
Individualrechtlich beschneidet zumeist der Arbeitsvertrag eine allumfassende Überwachung. Vertraglich wir der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer gewährleistet, welcher darüber hinaus auch verfassungsrechtlich besteht. Obwohl es sich bei jedweder Mitarbeiterüberwachung um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt, gibt es Ausnahmen!
Achtung: Rechtfertigung von optisch-elektronischen Kontrollen besteht u.a. bei sog. Güter- und Interessenabwägung in Betrieben, die bspw. mit Luxusgütern o.ä. handeln. Darüber hinaus sind Kontrollen auch dann legitim, wenn ein konkreter Verdacht gegenüber dem/den Mitarbeiter(n) besteht und dieser auch beweisbar ist.
Das Arbeitsrecht umfasst gerade im Bereich Mitarbeiterüberwachung viele Grenzen, die Arbeitgeber beachten und Arbeitnehmer kennen sollten! Wir informieren Sie zu diesem und weiteren Themen aus Recht und Gesetz täglich und aktuell auf unserem Blog. Mehr Infos und spannende andere Beiträge finden Sie auf unserem YouTube-Kanal.
An mittlerweile fünf Standorten ✓ Jülich ✓ Bonn ✓ Köln ✓ München ✓ Hückelhoven sind wir bundesweit für unsere Mandanten da!
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]