Der Bundesgerichtshof hat am 09.02.2011 entschieden, dass die zum 01.08.2004, 01.01.2005, 01.10.2005 und 01.06.2006 vorgenommenen Preiserhöhungen des Beklagten unwirksam sind und dass Ansprüche aus den angegriffenen Endabrechnungen bezogen auf den Erdgasverbrauch nicht fällig sind.
Das beklagte Energieunternehmen kann sich nicht auf das bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht berufen, weil das Unternehmen den Verbraucher nach allgemeinen Tarifen, sondern zu dem als Sondertarif zu qualifizierenden Tarif ESWE Comfort beliefert hat.
Ferner ist die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens enthaltene Preisänderungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie dem Kunden keinen der Regelung des § 32 Abs. 2 AVB GasV entsprechendes Sonderkündigungsrecht einräumt.
Wenn Sie mehr Informationen zu Preisänderungsklauseln benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
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