Bild: Bacho/ shutterstock.com
Im Arbeitsrecht gibt es neben der Kündigung eine weitere Möglichkeit, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden: den Aufhebungsvertrag. Hier einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. In welchen Fällen das für den Arbeitnehmer von Vorteil ist, erfahren Sie hier.
Durch das Aufstellen eines Aufhebungsvertrags können Bedingungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses individuell festgelegt werden. Unter anderem finden sich darin Regelungen zur Höhe der Abfindung, der genaue Termin des Ausscheidens oder auch ein nachträgliches Wettbewerbsverbot.
Rechtsunsicherheiten, die in der Regel bei einer Kündigung sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf der Arbeitgeberseite bestehen, werden umgangen. Auch wenn der Aufhebungsvertrag als Verbrauchervertrag den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens unterliegt, kann er rückwirkend gelten. Dazu kommt, dass keine Kündigungsfristen einzuhalten sind. Der Arbeitgeber muss im Gegenzug keine Kündigungsschutzklage befürchten.
Jeder Arbeitnehmer sollte zunächst prüfen, ob die erforderlichen Voraussetzungen bestehen, um sicher zu gehen, dass er aus dem Aufhebungsvertrag nicht überwiegend Nachteile zieht. Hierfür sollte in jedem Fall ein Anwalt zur Beratung hinzugezogen werden.
Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden. E-Mail oder Fax sind hierbei nicht ausreichend. Ein einseitiger Widerruf ist nicht möglich. Der Vertrag lässt sich jedoch unter bestimmten Umständen anfechten. Ein Beispiel wäre, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Drohung der bevorstehenden Kündigung zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages zwingen würde.
Der Aufhebungsvertrag bringt neben der Beendigung des Arbeitsvertrags noch weitere rechtliche Folgen mit sich. Zum einen sehen die gesetzliche Renten- und die Arbeitslosenversicherung bestimmte Wartezeiten vor. Der Arbeitnehmer hat nämlich nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er in den letzten zwei Jahren über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Zudem ist es möglich, dass die Agentur für Arbeit die Abfindung teilweise als Arbeitslosengeldanspruch verrechnet.
Schwerwiegend ist es, wenn eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängt wird, in welcher der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann. Grund hierfür sei die Mitverantwortlichkeit für seine bevorstehende Arbeitslosigkeit. Die Sperrzeit wird allerdings nicht verhängt, wenn im Aufhebungsvertrag geschrieben steht, dass auch ohne den Vertrag eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt wäre und der Vertrag nur geschlossen wurde, um diese Kündigung zu vermeiden oder wenn die Arbeitsagentur einen „wichtigen Grund“ für den Aufhebungsvertrag anerkennt.
Im Gesetz werden folgende Fälle aufgelistet. Als wichtiger Grund wird anerkannt:
1. – wenn die vom Arbeitnehmer erwartete oder verlangte Arbeit gegen gesetzliche Bestimmungen, tarifrechtliche Regelungen oder die guten Sitten verstoßen würde.
2. – wenn die Entlohnung der Beschäftigung sittenwidrig ist. Sie ist dann sittenwidrig, wenn die Entlohnung mindestens 20 % unter dem maßgeblichen Tariflohn oder der ortsüblichen Bezahlung liegt.
3. – wenn es zur Insolvenz des Arbeitgebers kommt.
4. – wenn ein erheblicher psychischer Druck, Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorlag.
5. – die Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem Leistungsvermögen nicht zumutbar ist.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses aktuelle Video zur Abfindung, von Rechtsanwalt Markus Mingers persönlich erklärt, könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.