Bild: Monthira/ shutter stock.com
Die Zeit nach dem Abitur ist für die Heranwachsenden nicht einfach. Die Welt steht einem offen – mit so vielen Ausbildungsstätten mit einer Vielzahl von Studiengängen und Ausbildungen hat man die Qual der Wahl. Wenn man durch die falsche Tür hindurchgeht, schließt man sie wieder und öffnet eine andere, bis man seinen Berufsweg findet. Problematisch wird die Situation für die Eltern dann, wenn sie feststellen müssen, dass der Nachwuchs nicht sonderlich bemüht ist, eine Ausbildung oder ein Studium zu wählen oder fertigzustellen. Stoßen Eltern bei ihren Kindern nur auf taube Ohren, wird damit gedroht, den sprichwörtlichen Geldhahn zuzudrehen. Doch wielange hat das volljährige Kind einen Unterhaltsanspruch?
Grundsätzlich schulden Eltern ihrem volljährigen Kind Unterhalt bis zum ersten Abschluss einer Berufsausbildung. Der Unterhaltsanspruch hängt von den finanziellen Mitteln der Eltern ab – sie schulden dem jungen Erwachsenen keine ihnen wirtschaftlich nicht zumutbare Ausbildung.
Unterhalt wird grundsätzlich nur für eine, nicht für mehrere Ausbildungen geschuldet. Damit wird verhindert, dass der Nachwuchs die Eltern zur permanenten Unterhaltszahlung verpflichtet, indem er ständig Ausbildungen abbricht, um anschließend direkt wieder eine Neue aufzunehmen oder um nach Beendigung der Ausbildung eine weitere Ausbildung zu beginnen.
Das gilt allerdings nicht, wenn es sich beim Studium um eine weiterführende Lehre handelt, wie zum Beispiel den Master. Voraussetzungen sind hierbei, dass eine inhaltliche Verknüpfung besteht und dass die Lehre dazu dient, eine bessere Qualifikation zu erreichen.
Einem Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg geht hervor, dass ein volljähriges Kind, welches nach Abbruch der Ausbildung keine neue Arbeitsstelle sucht und somit arbeitslos ist, seinen Unterhaltsanspruch verliert. Der junge Erwachsene trägt also eigenverantwortlich das Risiko der Arbeitslosigkeit. Dennoch zahlen die Eltern während einer angemessenen Übergangszeit weiterhin Unterhalt.
Wenn nur einmal eine Ausbildung abgebrochen wird und die Gründe dafür nachvollziehbar sind, ist das nicht weiter tragisch. Der Unterhaltsanspruch verwirkt nicht. Das kann natürlich passieren – nicht jeder trifft sofort die richtige Wahl. Studien zufolge bricht jeder Dritte in der Frühphase sein Studium ab und muss sich neu orientieren. Der Gesetzgeber lässt einem jungen Menschen die Möglichkeit offen, sich mindestens einmal zu irren, was den Wunsch oder das Ziel einer Ausbildung betrifft.
Wichtig ist, dass das volljährige Kind seine Ausbildung möglichst zielstrebig absolviert, um möglichst bald wirtschaftlich unabhängig von den Eltern zu sein und seinen eigenen Weg in die Selbstständigkeit beschreitet.
Studenten können von ihren Eltern Unterhalt verlangen, solange die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschritten wird. Die Länge der Studiendauer ist allerdings auch kein Anhaltspunkt dafür, dem Kind den Geldhahn abzudrehen. Einem Urteil des Oberlandesgericht Koblenz geht hervor, dass ein Student auch noch im 16. Fachsemester unterhaltsberechtigt ist, wenn er sein Studium nachweisbar zielstrebig betrieben hat, seine Eignung durch Noten entsprechend nachgewiesen hat und wegen mehrfacher schwerer Krankheit an der zügigen Absolvierung seines Studiums gehindert worden ist.
Für eine Promotion schulden die Eltern in der Regel kein Unterhalt. Nach Beendigung des Studiums müssen junge Akademiker nach einer Frist von drei Monaten ein Beschäftigungsverhältnis antreten. Nach Ablauf der Frist endet der Unterhaltsanspruch.
Lehrlinge sind dazu verpflichtet, sich ihr Gehalt auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern anrechnen zu lassen, wenn sie während ihrer Ausbildung Geld verdienen. Gelegentliche Nebenjobs wirken sich jedoch meist nicht auf den Unterhalt aus, da sie als überobligatorisch angesehen werden. Es sei denn, die Höhe des Gehalts geht weit über die Einkunftsgrenze eines Nebenjobs hinaus.
Geschiedene Elternpaare aufgepasst: ab dem 18. Lebensjahr des Kindes sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Ein schlechtes oder faktisch nicht existentes Verhältnis zum Vater hat keinen Einfluss darauf, dem volljährigen Kind den Unterhalt zu verwehren.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. In diesem aktuellen Video, von Rechtsanwalt Markus Mingers persönlich erklärt, erfahren Sie, was Sie unternehmen können, wenn sich der Vater um die Unterhaltspflicht drückt.
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