Bild: Darren Baker/ shutterstock.com
Viele Menschen verspüren den Drang, sobald sie in Rente gehen, sich in ihrem Alterswohnsitz weit weg von allem niederzulassen und ihre letzten Jahre in Frieden mit dem Lebenspartner zu verbringen. Das kann auch im Ausland sein. Immer öfter findet sich im Nachlass Auslandsvermögen. Was viele nicht wissen: das Erbe richtet sich nach dem jeweiligen Rechtssystem, sodass der Auslandsaufenthalt immense rechtliche Folgen nach sich zieht.
Des Öfteren findet sich im Nachlass nicht nur deutsches, sondern auch im Ausland befindliches Vermögen. Das können Immobilien, Konten oder Depots sein. Gründe hierfür können der Wunsch nach einem Aufenthalt in einem Haus in einer sonnigen Region oder nach Profit sein. Sie sollten allerdings bedenken, dass dies erhebliche erbrechtliche Folgen mit sich zieht. Andernfalls tragen dann die Erben meist unerwartete und von den Erblassern oft nicht gewollte Konsequenzen.
Es gilt das jeweilige Recht anzuwenden. Das gesamte Vermögen des Erblassers wird nach ausländischen Recht abgewickelt – auch das Vermögen in Deutschland.
Die Erbfolge und Erbpflichtteile werden in jedem Land anders geregelt. Anglo-amerikanisches Recht kennt zum Beispiel keinen Pflichtteil. Französisches und spanisches Recht stellt die Kinder besser als den Ehepartner. Wer sich nicht nach ausländischem Recht richten will, hat als Erblasser nach der EU-Erbrechtsverordnung die Möglichkeit, die Rechtswahl vorzunehmen. Sie können in Ihrer letztwilligen Verfügung festlegen, nach welchem Recht Ihr Nachlass abgewickelt werden soll. Somit entweder nach Recht Ihres Heimatlandes oder nach dem Ihres Alterswohnsitzes.
Beachten Sie, dass Sie die Rechtswahl für Ihr gesamtes Vermögen vornehmen.
Seit Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung im August 2015 richtet sich das anzuwendende Recht nach dem „gewöhnlichen Aufenthalt“. Dies war der Versuch, europaweit eine einheitliche Regelung für die Nachlassabwicklung festzulegen und somit das Ganze zu vereinfachen. Bis zur Einführung der Verordnung war das Nachlassrecht sehr unterschiedlich geregelt. Das hatte zur Folge, dass Nachlässe nach verschiedenen Rechtsordnungen abgewickelt werden mussten, was oft sehr kostspielig und zeitaufwendig war.
Eine weitere Vereinfachung ist das Europäische Nachlasszeugnis. Damit wird gewährleist, dass europaweit nur noch ein Erbschein notwendig ist. Die Einführung wird allerdings immer noch nicht von allen europäischen Behörden akzeptiert.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses aktuelle Video zu den drei größten Rechtsirrtümern des Erbrechts, von Rechtsanwalt Markus Mingers persönlich erklärt, könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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