Bild: IgorAleks / shutterstock.com
Mit der Weihnachtszeit verbinden viele auch die Zeit der Dekoration. Ob Weihnachtsmänner, Rentiere, kleine Wichtel oder einfach nur Lichterketten, für viele gibt es kein Ende bei den Weihnachtsdekorationen. Jedoch treffen die Dekorationsfreudigen häufig auf Kritik und Ablehnung anderer. Darf denn vorgeschrieben werden in welchem Ausmaß man sein Haus dekorieren darf oder hat man generell freie Bahn? Wir klären Sie auf!
Was die eigene Wohnung betrifft, dar man sich nach allen Regeln der Dekoration austoben. Egal ob es sich um Beleuchtungen handelt oder Weihnachtsbäume. Jegliche Klauseln im Mietvertrag, die dies verbieten würden, sind unwirksam.
Viele denken zwar, dass man Fenster oder Türen nicht dekorieren dürfe, das stimmt aber nicht. Das Landgericht Düsseldorf hat 2009 entschieden, dass ein Adventskranz an der Wohnungstüre erlaubt ist. Die Nachbarn müssen dies akzeptieren, da der Adventskranz Tradition repräsentiert (Az.: 35 T 500/98). Erlaubt ist also, was gefällt. Das entschied auch das Landgericht Berlin.
Über die Wohnungstür hinaus darf jedoch nicht nach Lust und Laune dekoriert werden. Dabei sollte vorerst mit den anderen Mietern Rücksprache gehalten werden, bevor man im Treppenhaus Girlanden, Lichterketten oder andere Dekoration aufhängt. Wenn die Mitmieter verlangen, dass die Dekoration abgehangen wird, muss dies getan werden (Az.: 38 C 1858/08). Auch wenn die Nachbarn die Dekoration dulden, würde derjenige bei Unfällen haften, der die Dekoration aufgestellt hat. Generell sollte man sich zuerst aber in der Hausordnung erkundigen, ob es überhaupt erlaubt ist im Treppenhaus Dekorationen aufzuhängen. Dies ist nämlich meistens grundsätzlich verboten.
Auch verboten ist Duftsprays oder Duftkerzen im Flur zu verwenden. Dies wäre nämlich eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums darstellen (Az.: 3 Wx 98/03).
Die Beleuchtung des Balkons oder der Fassade hat schon den ein oder anderen Nachbarn nicht ein- oder ausschlafen lassen. Demnach muss die Beleuchtung nach 22 Uhr abgeschaltet werden (Az.: 65 S 390/09! Außerdem hat der Vermieter das Recht Dekoration an der Fassade zu verbieten, wenn es das Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt. Dabei kommt es aber nicht auf den Geschmack an, sonder darauf, ob das Erscheinungsbild zu den anderen Gebäuden der Gegend passt.
Worauf man noch achten muss, ist dass die Dekoration sicher befestigt sein muss. Sollte der Weihnachtsschmuck herunterfallen, würde der Dekorateur für den Schaden haften! Außerdem darf die Fassade durch die Weihnachtsdekoration nicht beschädigt werden. Wenn zur sicheren Befestigung also beispielsweise Löcher für Halterungen gebohrt werden müssen, sollte man dies besser unterlassen!
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem oder andere Themen haben, können Sie sich gerne an uns wenden! Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar.
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