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08.12.2015
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08.12.2015

Das Zwischenzeugnis im Arbeitsrecht! Haben Arbeitnehmer einen Anspruch?

08.12.2015

Das Verlangen nach einer Leistungsbewertung durch den Arbeitgeber im Rahmen eines Zwischenzeugnisses kann durchaus sinnvoll sein. Das gilt vor allem im Hinblick auf strategische Erwägungen. Haben Sie eine gut Beziehung zu Ihrem Chef und bahnt sich diesbezüglich ein Wechsel an, kann eine zeitnahe schriftliche Beurteilung erhebliche Vorteile mit sich bringen. Sollte Ihr nächster Chef Ihnen nicht so gut gesonnen sein, dürfte er aufgrund der im Arbeitsrecht geltenden Bindungswirkung nicht evident von Ihrer vorherigen Beurteilung abweichen. Darüber hinaus ist unzweifelhaft ein geplanter Wechsel Ihres Jobs ein Grund, um ein derartiges Zeugnis ausstellen zu lassen Doch kann es hier schon mal zu Problemen kommen. Schließlich wird Ihr Arbeitgeber vermuten, dass es für anderweitige Bewerbungen eingesetzt werden soll. Die Frage ist also: Habe ich als Arbeitnehmer einen rechtswirksamen Anspruch auf Ausstellung eines so genannten Zwischenzeugnisses?
Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung!
 
Zu unterscheiden sind zunächst einmal Zeitpunkt und Umstände des Verlangens des Arbeitnehmers. Grundsätzlich findet sich aber im Gesetz keine explizite Norm, aus der ein entsprechender Anspruch herzuleiten wäre. Im Zuge rechtsprechender Richterfortbildung haben die Gerichte aber so genannte triftige Gründe formuliert, nach deren Vorliegen ein Zwischenzeugnis verlangt werden könne. So soll zum Beispiel eine Evaluierung durch den Arbeitgeber gefordert werden können, wenn man bereits über einen langen Zeitraum im Unternehmen beschäftigt ist und noch nie beurteilt wurde. Ebenso wurde ein Anspruch bejaht, wenn –wie oben beschrieben- ein Chefwechsel unmittelbar bevorsteht. Wird Ihr Betrieb von einem anderen Unternehmen übernommen, drohen oftmals Entlassungen. Auch hier wäre es möglich, nach einer Beurteilung zu fragen.
 
Darüber hinaus kann ein Anspruch auf ein Zeugnis wegen individueller Voraussetzungen vorliegen. Werden Sie versetzt oder befördert, ist eine bisherige Beurteilung Ihrer Leistung unerlässlich. Gleiches gilt für die Elternzeit, in der in aller Regel eine längere Auszeit ansteht.
 
Juristisch gesehen stellt die Erteilung eines Zwischenzeugnisses also eine allgemeine Nebenpflicht dar. Wie erläutert, bedarf es eines triftigen Grundes. In einem aktuelleren Urteil hat das Landesarbeitsgericht Hamburg einen solchen auch dann bejaht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung beendet worden ist. Schließlich müsse sich der Arbeitnehmer unter Umständen bei anderen Arbeitgebern bewerben, falls die Kündigung in einem möglichen Prozess (Kündigungsschutzklage) für rechtswirksam erklärt würde.
 
Was Sie tun müssen und wie ein Anspruch formuliert werden sollte!
 
Besteht Ihrerseits folglich ein derartiges berechtigtes Interesse an der Ausstellung einer Beurteilung, sollte dieses unbedingt in Schriftform erfolgen. Dadurch beugen Sie Missverständnissen und Unklarheiten vor. Inhaltlich sollten sich in Ihrer Beurteilung beispielsweise Aussagen zur Motivation, Teamfähigkeit, Einsatzbereitschaft etc. wiederfinden. Erst dann handelt es sich um ein so genanntes „qualifiziertes Zeugnis“, dessen Ausstellung der Grund für die oben erläuterte Bindungswirkung wäre. Sind Sie unsicher, ob und in welchem Umfang Sie als Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen können, steht die Kanzlei Mingers & Kreuzer Ihnen gerne zur Seite. In gewissen Fällen kann nämlich ein solches Verlangen auch zu einem Bruch der Beziehungen mit Ihrem Chef führen. Aus diesem Grund ist eine gründliche Abwägung unerlässlich. Unser Team hat in diesem Bereich jahrelange Erfahrung und hilft Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns doch einfach unter 02461/8081 an oder kontaktieren Sie uns mit Hilfe des beigefügten Formulars. Weitere interessante Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.

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