In Deutschland wird jährlich immer häufiger geerbt. Nach einer aktuellen von der Postbank in Auftrag gegebenen Studie beläuft sich das jährliche Erbschaftsvermögen auf mehr als 250 Milliarden Euro. Nicht selten kommt es aber im Erbfall zu Konflikten hinsichtlich einzelner Teile des Erbes. Daher ist es ratsam frühzeitig ein Testament aufzusetzen, um als Erblasser solchen Problemen wirksam vorzubeugen.
Was das Gesetz regelt
Die meisten Bürger in Deutschland verfügen über kein Testament. Dann bestimmt sich im Erbfall die Erbfolge nach dem Gesetz, § 1922 ff. BGB. Zunächst erben nach § 1924 BGB die Abkömmlinge des Erblassers. Neben dem Ehepartner sind das die Kinder und Enkel. Erst danach wären die Erben zweiter Ordnung an der Reihe, also die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1925 BGB. Die gesetzliche Erbfolge tritt im Übrigen auch dann ein, wenn der Erbe die Erbschaft gem. §§ 1942 ff. BGB ausschlägt oder das Testament den formalen Anforderungen des Gesetzes nicht genügt und somit unwirksam ist.
Zwingende Formvorschriften für ein wirksames Testament
Das Gesetz geht von dem Grundsatz aus, dass der Erblasser ein Testament nur persönlich errichten kann, § 2064 BGB. Hinsichtlich der Form können sich Testamente jedoch unterscheiden. Neben dem Einzeltestament ist es beispielweise möglich, mit seinem Ehe-oder Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Schließlich können Sie auch einen Erbvertrag mit anderen Personen schließen, der aber im Gegensatz zu den beschriebenen Arten einer Beurkundung durch einen Notar bedarf.
Wollen Sie Ihren Nachlass also mit Hilfe eines Testaments regeln, müssen sie zunächst daran denken, dass das Testament handschriftlich zu verfassen ist und Ihre Unterschrift unter dem Letzten Willen stehen muss. Ebenso ist der Vermerk von Ort und Datum unerlässlich. Erlaubt sind auch nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen, die ihrerseits aber wieder gesondert unterschrieben werden müssen. Ratsam ist es darüber hinaus, auf den Gebrauch juristischer Fachwörter zu verzichten, da es im Hinblick auf die Auslegung für die Erben als Laien zu Unstimmigkeiten kommen kann. Halten Sie sich also an klare Aussagen.
Inhaltliche Anforderungen an ein Testament
Inhaltlich sind dem Erblasser kaum Grenzen gesetzt. Dies gilt als Ausfluss der Testierfähigkeit. Nach § 2229 BGB ist testierfähig, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich über die Reichweite seiner Bestimmungen im Klaren ist, mithin nicht einer krankhaften Störung unterliegt, die zu einer fehlenden Einsichtsfähigkeit führen kann. Sollten hieran Zweifel bei Verfassen des Testaments bestehen, kann eine ärztliche Bestätigung dieser sinnvoll sein. Es ist also durchaus denkbar, dass Sie Ihre Kinder enterben, denen dann nur noch der gesetzliche Pflichtteil zustünde. Erben können nach dem Gesetz nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen wie Kirchen oder Vereine sein.
Was Sie mit dem verfassten Testament tun können
In der Regel kann ein privates Testament zuhause aufbewahrt werden. Hier sollten Sie dafür Sorge tragen, dass es im Zweifel auch gefunden wird. Um ganz sicher zu gehen, kann man es auch gegen eine Gebühr von 50 Euro beim jeweiligen Nachlassgericht hinterlegen lassen.
Bis zum Erbfall kann der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen und unterliegt keinerlei Beschränkungen.
Hilfe beim Verfassen eines Testaments
Das Verfassen eines Testaments bedarf also einer Vielzahl formaler Voraussetzungen, um dessen Wirksamkeit zu garantieren. Sollten Sie Fragen bezüglich der Form oder dem Formulieren einzelner Passagen haben oder ihr Testament ändern wollen, ist es ratsam, sich an einen fachkundigen Anwalt zu wenden.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]