Bild: Tomsickova Tatyana / shutterstock.com
Dem ein oder anderen Kind reicht das Taschengeld von Mama und Papa nicht und möchten sich schon etwas dazu verdienen. Doch bei vielen Kindern sagt das Gesetz nein, denn in Deutschland ist Kinderarbeit verboten. Ab wann die Sprösslinge auch vom Gesetzgeber arbeiten dürfen, erfahren Sie hier!
Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Kindern unter 15 Jahren zu arbeiten. Dies gilt aber nicht für die Beschäftigung von Kindern, weil diese Sozialstunden leisten müssen. Auch nicht gilt das für die Fälle, dass das Kind ein Betriebspraktikum während seiner Vollzeitschulpflicht ablegen muss oder zum Zweck einer Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie arbeiten soll.
Bei Kindern unter 13 Jahren müssen die Eltern einwilligen, wenn diese eine leichte Tätigkeit ausüben wollen. Darunter fallen Botengänge, Nachhilfeunterricht, Kinderbetreuung, Einkaufstätigkeiten sowie das Austragen von Zeitungen. Dabei darf eine tägliche Arbeitszeit von zwei Stunden nicht überschritten werden! Eine Ausnahme ist hierbei, wenn das Kind beispielsweise im landwirtschaftlichen Familienbetrieb arbeitet. Dann gilt eine tägliche Arbeitszeit von maximal drei Stunden. Außerdem muss die Arbeitszeit zwischen 8 und 18 Uhr liegen, ansonsten greift wieder das Jugendschutzgesetz und verbietet die Arbeit.
Selbstverständlich darf durch die Arbeit weder die Sicherheit, die Entwicklung des Kindes, das Fortkommen in der Schule oder seine Gesundheit gefährden!
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Beschäftigung von Kindern unter 18 Jahren. Das Gesetz greift jedoch nicht wenn es sich nur um geringfügige Hilfeleistungen handelt, die nicht regelmäßig ausgeübt werden! Vor allem dann nicht, wenn diese aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, aus Gefälligkeit, in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter oder in Einrichtungen der Jugendhilfe geleistet werden.
Jugendliche dürfen im Gegensatz zu Kindern eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschreiten und dürfen zusätzlich in der Woche nicht länger als 40 Stunden arbeiten. Eine Ausnahme bildet hierbei die Landwirtschaft! Dabei dürfen Jugendliche über 16 Jahren während der Erntezeit bis zu neun Stunden am Tag arbeiten und in einer Doppelwoche auf insgesamt 85 Stunden kommen.
Auch die Ruhepausen und -Zeiten regelt das Gesetz.
Eine Ruhezeit ist eine Unterbrechung der Tätigkeit von mindestens 15 Minuten. Dabei müssen Jugendliche bei einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen. Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden muss sogar eine einstündige Pause eingelegt werden!
Als Ruhezeit gilt die Zeit zwischen dem Ende der vorherigen und dem Beginn der folgenden Arbeitszeit. Bei Jugendlichen müssen mindestens zwölf Stunden zwischen den Schichten liegen. Ansonsten dürfen die Minderjährigen nicht vorher beschäftigt werden!
Natürlich dürfen Kinder künstlerisch aktiv sein. Für die gemalten Bilder oder gebrachten Ständchen darf jedoch nicht einfach so ein Entgelt für verlangt werden. Man muss nämlich eine Ausnahmegenehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes haben. Ansonsten dürfen Kinder noch an irgendwelchen Aufführungen noch an Veranstaltungen des Fernsehens, Radio oder ähnliches mitwirken.
Auch für TV-Auftritte gilt, dass erstmals eine Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt notwendig ist. Erst dann dürfen Jugendliche bis 23 Uhr mitarbeiten. In diesen Fällen muss jedoch eine Ruhezeit von mindestens 14 Stunden eingehalten werden!
Grundsätzlich sind Arbeiten für Jugendliche und Kinder verboten die mit Unfallgefahren verbunden sind. Das gilt auch bei Tätigkeiten, bei denen angenommen wird, dass Gefahren aufgrund mangelnder Erfahrung nicht abgewendet geschweige denn erkannt werden können. Außerdem dürfen Jugendliche keine Tätigkeit ausüben, die ihre psychische und physische Leistungsfähigkeit übersteigen. Zudem kommen Beschäftigungen, die ihre Gesundheit gefährden oder bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Strahlungen, Lärm, Erschütterung oder ähnlichem ausgesetzt werden. Auch Akkordarbeit oder Arbeiten, bei denen ein höheres Entgelt durch ein gesteigertes Arbeitstempo erzielt werden kann, ist für Kinder verboten!
Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem oder andere Themen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter und beraten Sie individuell zu Ihrem Fall. Zudem bieten wir eine kostenlose Ersteinschätzung an!
Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog und YouTube-Kanal. Schauen Sie doch mal vorbei!
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]