Bild: IkeHayden/ shutterstock.com
Jeder hat die Begriffe schon einmal gehört: Garantie und Gewähr. Doch worin unterscheiden sie sich eigentlich? Was gilt im Schadensfall? Worauf muss ich beim Autokauf achten? Wir klären auf!
Grundsätzlich ist eine Garantie freiwillig, die sog. Gewährleistung hingegen gesetzlich geregelt. Bei einer Garantie bestimmen vor allem Hersteller oder Importeure darüber, wie lange und in welchem Maß sie für eine entsprechende Beschaffenheit ihrer Produkte haften wollen. Bei der Gewährleistung statuieren die §§ 434 ff. entsprechende Rechte. So gilt zum Beispiel beim Kauf eines Neuwagens eine Gewährleistungsfrist für zwei Jahre.
Jeder Hersteller trägt die Verantwortung dafür, dass sein Produkt in einem einwandfreien Zustand ist. Sollte das nicht der Fall sein, muss er dafür einstehen. Das heißt, dass man nach einem Kauf zwei Jahre Zeit hat, sich an den Verkäufer zu wenden und Nachbesserung zu fordern. Doch Vorsicht: Der Mangel muss dabei von Beginn an bestanden haben. Verschleißteile beim Autokauf sind daher ausgeschlossen. Problematisch ist, dass nur in den ersten sechs Monaten zugunsten der Käufer das Vorliegen eines Mangels vermutet wird. Danach muss der Beweis erbracht werden, dass ein solcher Mangel schon von Anfang an vorlag.
Eine Garantie wird –wie eingangs erwähnt- freiwillig geleistet. Deshalb kann der Hersteller eine solche auch nach seinem Belieben formulieren. So beschränken sich manche Zusagen nur auf bestimmte Teile eines Autos. Häufig ist es auch so, dass nicht immer klar ist, was eigentlich genau ersetzt wird. So kommt es vor, dass in den Garantiebedingungen nur eine Materialbereitstellung versprochen wird. Die benötigte Arbeitszeit aber muss der Käufer bezahlen.
Nicht selten werden gerade im Bereich von Autokäufen Garantieleistungen bei einem Schaden in Anspruch genommen. Doch hier ist Vorsicht geboten. Zwar ist man auf EU-Ebene der Auffassung, dass Inspektions-und Wartungsarbeiten auch durch fabrikatsfremde Werkstätten durchgeführt werden können. Doch das gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Handelt es sich um einen reinen Garantiefall ist einziger Ansprechpartner eine autorisierte Markenwerkstatt. Repariert werden muss dabei mit Originalteilen.
Problematisch sind vor allem Rostschäden. Hier geben Hersteller gerne eine Garantie. Eine solche bezieht sich in der Regel aber nur Schäden, die eine komplette Durchrostung betreffen. Sog. Flugrost wird also nicht abgedeckt. Zudem wird in der Regel verlangt, dass der Schaden auf eine innere Ursache zurückzuführen sein muss, es sich mithin also um einen unzureichenden Korrosionsschutz handelt. Unbekannte Lackfehler sind demnach nicht inbegriffen.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Garantie oder Gewähr haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Kanal. Schauen Sie doch mal vorbei.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.