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Man kann nie vorsichtig genug sein: nicht selten begegnet man vorwiegend abends auf Deutschlands Straßen potenziellen Angreifern. Zum Zwecke der Abwehr kaufen sich daher viele ein Pfefferspray, um es im Notfall dem Täter in die Augen zu sprühen und somit der Gefahrensituation ungehindert zu entkommen. Das Gefühl, sich zur Not verteidigen zu können, reicht schon aus. Doch wann ist das Spray und die Art der Verwendung rechtlich erlaubt?
Pfeffersprays können Sie in Deutschland legal kaufen: in Waffengeschäften, Online-Shops oder auch in einigen Drogeriemärkten. Das Führen im Sinne des Waffengesetzes ist für jedermann legal.
Für den Erwerb eines Tierabwehrsprays ist nicht einmal eine Altersbeschränkung vorgegeben, da diese Sprays nicht unter das Waffengesetz fallen. Dies gilt nicht für Pfeffersprays, die zur Abwehr von Menschen dienen. Hier wird für dessen Erwerb und Besitz ein Mindestalter von 14 Jahren vorausgesetzt.
Dem Waffengesetz ist der Begriff Pfefferspray nicht bekannt. Und dennoch gilt bei jedem Pfefferspray zu prüfen, ob dieses im Sinne des Waffengesetzes ein Reizstoffsprühgerät und folglich eine Waffe ist. Ein Reizstoffsprühgerät ist jeder tragbare Gegenstand, der Reizstoffe mit einer Reichweite von bis zu zwei Metern versprühen oder ausstoßen kann.
Im Falle der Notwehr ist der Einsatz des Tierabwehrsprays erlaubt! Das gilt für alle Gegenstände, die man zur erforderlichen Selbstverteidigung im Falle eines Angriffs einsetzen kann – wie zum Beispiel dem Schlüssel.
Die Verwendung des Pfeffersprays birgt ein Problem: im Nachhinein ist oft nicht zweifelsfrei zu klären, ob man aus Notwehr handelte. Wer ein Abwehrspray nicht zu Selbstverteidigung einsetzt, begeht eine gefährliche Körperverletzung.
Problematisch ist auch Art und Weise des Einsatzes, undzwar wenn die angegriffene Person das Pfefferspray zu lange oder zu stark anwendet. Hier könnte allerdings ein Notwehrexzess nach § 33 Strafgesetzbuch vorliegen, der das Opfer von seiner Strafe befreit. Dies gilt aber nur in den nachweisbaren Fällen, in denen die Grenzen der Notwehr aus Panik überschritten werden! Oft steht im Nachhinein Aussage gegen Aussage.
Werden Sie von einem Hund angegriffen, dürfen Sie im Falle der Notwehrsituation das Pfefferspray auch gegen ihn einsetzen. Hier gilt derselbe Grundsatz: Besteht keine Gefahr, ist es nicht erlaubt. Ein Problem stellt hier das Vorliegen einer Notwehrsituation dar. Da Bedrohung ein subjektiver Eindruck ist, hat das Gericht im Einzelfall zu entscheiden.
Generell ist davon abzuraten, Pfefferspray gegen Hunde einzusetzen. Denn wenn ein Hund einen Menschen angreift, bedeutet das, dass er ihn als Bedrohung sieht. Dabei kann das Pfefferspray den Hund zusätzlich reizen und unberechenbar machen.
Daher ist es eher zu empfehlen, sich bei einer solchen Gefahrensituation groß zu machen oder ihn zu treten – aber bloß nicht wegzulaufen!
Natürlich ist es erlaubt, bei Lebensgefahr das Pfefferspray gegen Tiere jeder Art einzusetzen. Es ist aber nicht immer bekannt, wie das Tier reagiert, wenn es durch das Spray gereizt wird.
Die Anwendung ist nicht sonderlich schwierig: wer auf die Sprühdose drückt, versprüht in einem sogenannten ballistischen Strahl den Reizstoff Capsaicin. Auch wenn es Pfefferspray heißt, besteht der Reizstoff nicht aus Pfeffer, sondern Chilis.
Bei Sprühen in die Augen bewirkt der Wirkstoff starken Schmerz und eine Schwellung der Schleimhäute, sodass sich die Augenlider sofort schließen. Für einen Zeitraum von fünf bis zehn Minuten sieht der Angreifer nichts.
Das Spray wirkt sich ebenfalls auf die Atmung aus. Es führt zu Husten und Atemnot, die den Angreifer ebenfalls stark ausbremsen.
Zudem brennt der Wirkstoff auf der Haut. Dies hat einen starken Juckreiz zur Folge, der zwischen 45 Minuten und mehreren Tagen andauern kann.
Fassen wir zusammen: mit einem Abwehrspray, das man legal mit sich führen darf, ist man sicherer unterwegs als ohne. Wer sich sicherer fühlt, tritt zugleich selbstbewusster auf – sowohl Menschen als auch Hunden gegenüber. Das kann potenzielle Angreifer abschrecken. Wichtig ist aber, das Spray maßvoll und lediglich in Notsituationen anzuwenden. Ansonsten riskieren Sie mit dem Einsatz des Pfeffersprays, sich selbst strafbar zu machen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. In diesem aktuelle Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers noch einmal persönlich, wann man das Pfefferspray gegen Übergriffe einsetzen darf.
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