Eine Trennung versteht das Gesetz eigenständig: Nach § 1967 BGB leben die Ehegatten getrennt voneinander, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und beide auch nicht die Absicht haben, diese wiederherzustellen. Erst dann ist die Ehe gescheitert und kann geschieden werden.
Um zu vermeiden, dass aus einer Trennung direkt eine Scheidung wird, fordert das Gesetz, dass Sie und Ihr Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben. Mit dem sogenannten Trennungsjahr hat der Gesetzgeber also eine Bedenkzeit installiert. Möglicherweise versöhnen Sie sich wieder oder entscheiden sich bewusst dazu, den Schritt zur Scheidung zu vollziehen. Erst wenn Sie in dieser Zeit nicht wieder zueinander gefunden haben, erkennt der Gesetzgeber an, dass die Trennung ernst gemeint ist und ermöglicht die Scheidung.
Grundsätzlich raten Rechtsanwälte für Familienrecht davon ab, den Beginn des Trennungsjahres vorzudatieren. Ein falsches Datum anzugeben, kann sich nachteilig auf erbrechtliche Ansprüche auswirken sowie auf den Versorgungsausgleich von Rentenansprüchen oder die Berechnung des Zugewinnausgleichs im Scheidungsverfahren. Strafrechtliche Folgen sind ebenso nicht auszuschließen.
Das Trennungsjahr ist die Regel. Härtefälle sind die Ausnahme, die eine vorzeitige Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ermöglichen. Voraussetzung sind Gründe in der Person des Ehepartners, die es dem anderen unzumutbar machen, auf das Trennungsjahr verwiesen zu werden. Beispiel hierfür wären: Misshandlungen, sexuelle Übergriffe oder Alkoholsucht.
Machen Sie einen solchen Härtefall geltend, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Partner die Umstände bestreitet und das Verfahren über das Trennungsjahr hinaus anhält! Um sich solch eine leidvolle Auseinandersetzung zu ersparen, sollten Sie eher das Trennungsjahr abwarten. Spätestens nach drei Jahren muss die Ehe auch gegen den Willen des anderen geschieden werden.
Damit ein Zeitraum als Trennungsjahr gilt, müssen Sie in dieser Zeit tatsächlich getrennt leben und separate, konsequent voneinander getrennte Haushalte führen. Jedoch dürfen Sie sich während des Trennungsjahrs eine Wohnung teilen.
Das Recht, im Trennungsjahr die gemeinsame Ehewohnung alleine zu nutzen, steht vorwiegend dem Ehepartner zu, der darauf angewiesen ist. In Mietwohnungen spielt es ebenso für die gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung keine Rolle, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht. Außerdem berücksichtigt das Familiengericht das Wohl der in der Familie lebenden Kinder.
Familienrichter können nach dem Gewaltschutzgesetz eine Immobilie im Eigentum oder eine Mietwohnung demjenigen Partner zuweisen, der vom anderen gewalttätig behandelt oder mit körperlicher oder psychischer Gewalt bedroht wurde.
Sie können zudem bei der Trennung Ihre Haushalts-Gegenstände mitnehmen. Benötigt Ihr Partner diese aber dringender – etwa wegen der Kinder -, so müssen Sie ihm diese überlassen. Dazu kann unter Umständen auch das Familienauto zählen!
Wenn sich ein Paar trennt, muss der eine Partner dem anderen nicht „automatisch“ einen Trennungsunterhalt zahlen. Die Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist die Bedürftigkeit. Diese richtet sich nach den ökonomischen Verhältnissen, den Lebensverhältnissen während der Ehe und der Leistungsfähigkeit der Person.
Ergeben die Berechnungen, dass einer der Partner einen Trennungsunterhalt beanspruchen darf, dann muss der Unterhalt erst ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Ehepartner zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen oder zur Zahlung eines bestimmten Betrages aufgefordert wurde. Wenn die Betreuung minderjähriger Kinder ansteht, bleibt oft der finanziell besser gestellte Ehepartner in der Pflicht, Unterhalt zu zahlen. Ehemalige Partner sind außerdem dazu verpflichtet, Erhöhungen ihres Einkommens mitzuteilen!
Die Trennung und der Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung ändern nichts am Sorgerecht für Ihre gemeinsamen Kinder. Sie bleiben auch im Trennungsjahr für das körperliche und seelische Wohl Ihrer Kinder verantwortlich. Wer daran etwas ändern will, muss das alleinige Sorgerecht beantragen und begründen, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Wichtig: Kinder haben den Anspruch darauf, mit jedem Elternteil den Umgang zu pflegen und umgekehrt! Konstruktive Absprachen entschärfen die Situation.
Die Trennung allein beeinträchtigt das Erbrecht nicht. Verheiratete Ehepartner sind gesetzlich erbberechtigt. Das Erbrecht erlischt erst, wenn ein Ehegatte verstirbt und die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte! Testamente sollten möglichst immer aktualisiert werden.
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