Bild: Syda Productions / shutterstock.com
Im November treten einige verbraucherrelevante Gesetze in Kraft. Von der angepassten Einordnung von gleichgeschlechtlichen Paaren im Eheregister, über neue Grenzwerte in Spielzeugen, bis hin zur neuen Musterfeststellungsklage – es gibt zahlreiche wichtige Neuheiten.
Auch, wenn gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland seit mehr als einem Jahr offiziell heiraten dürfen, gibt es immer noch bürokratische Schwierigkeiten. Zum Beispiel war es im Eheregister bislang nur möglich, die Ehepartner in die Kategorien „Ehefrau“ und „Ehemann“ einzuordnen. Daher musste immer einer der Vermählten falsch zugeordnet werden. Ab dem 01. November gibt es allerdings eine weitere Kategorie, die Bezeichnung „Ehegatten“.
Zwar ist es kein neues Gesetz, allerdings sind zahlreiche Verbraucher davon betroffen – die Airline Ryanair ändert die aktuellen Handgepäckregelungen, wodurch größere Gepäckstücke nun nur noch kostenpflichtig mitreisen dürfen. Zu diesen „größeren Gepäckstücken“ zählen beispielsweise Wanderrücksäcke und Trolleys. Zwar wurden derartige Gepäckstücke bisher gekennzeichnet, allerdings war dies immer kostenlos. Nun ist dies ein Privileg der Priority-Kunden.
Seit November ist es möglich, seine Vornamen zu tauschen. Dies ist besonders in den Fällen sinnvoll, in denen der erstgenannte Name nicht dem Rufnamen entspricht. Eine Änderung ist bei Standesamt möglich und gilt allerdings nicht für Doppelnamen mit Bindestrich. Zudem ist eine Änderung der Schreibweise oder das Weglassen eines Namens ausgeschlossen.
Nach der Verschärfung für den Blei-Anteil im Oktober, treten nun neue Grenzwerte für die Stoffe Phenol und Bisphenol in Kraft. Dies geschieht jedoch versetzt – die Regelung für Phenol gilt ab dem 4. November, die für Bisphenol ab dem 26. Anlass für neue EU-Grenzwerte in den Kinderspielzeugen ist der Schutz von Kindern, da die chemischen Stoffe im Verdacht stehen, das Erbgut zu schädigen.
Die wohl populärste Änderung im November ist die Musterfeststellungsklage. Die neue Klagemöglichkeit bietet Verbrauchern die Chance, ihre Ansprüche gesammelt über einen Verbraucherverband einzuklagen, welcher jedoch mindestens 50 Kläger aufweisen muss, da dieser ansonsten nicht klageberechtigt wäre.
Dass diese Art der Klage jedoch lediglich eine Mogelpackung ist und dem Verbraucher im Endeffekt keine Verbesserung ihrer Lage beschert, ist mittlerweile bekannt. Da Verbraucher ihre Ansprüche nach einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage nochmals auf eigenes Risiko einklagen müssen, können Diesel-Opfer dies auch gleich ohne MFK tun und ihr Ergebnis bereits nach sechs Monate, anstatt nach sechs Jahren erhalten.
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Bei weiteren Fragen zu den neuen Gesetzen, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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