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Darf ich zur Arbeit gehen, wenn ich mich wieder gesund fühle?

28.03.2019

Bild: Aquarius Studio/ shutterstock.com
 
Sich krankschreiben lassen: Für die einen ist das der Traum – ein paar Tage der Arbeit fernbleiben, im Bett liegen und sich auskurieren. Für die anderen ist es ein Fluch – man ist von der sozialen Welt abgeschnitten, hat gegenüber den Kollegen ein schlechtes Gewissen und dreht vor Langeweile durch. Vor allem, wenn man sich wieder gesund fühlt. Wer sich fragt, ob er trotz Krankschreibung wieder zur Arbeit gehen darf, findet die Antwort im Folgenden!
 
 

Rechtsmythos Gesundschreibung

 
Wer sich wieder gesund fühlt, darf und sollte auch wieder zur Arbeit gehen. Eine Arbeitsunfähigkeits­be­schei­nigung ist kein Arbeits­verbot. Der gelbe Schein gibt lediglich eine Prognose ab, wie lange der Arbeit­nehmer voraus­sichtlich nicht arbeiten kann. Eine Gesund­schreibung als Gegenstück zur Krank­schreibung gibt es nicht.
Setzen Sie sich allerdings erst wieder an Ihren Arbeitsplatz, wenn Sie sich auch wirklich gesund fühlen. Der Arbeit­geber kann gegebenenfalls bei Zweifel am Gesund­heits­zu­stand den Betriebsarzt hinzu­ziehen, der den Arbeit­nehmer nochmals untersucht.
Krank­ge­schrieben einer anderen Tätigkeit nachzu­gehen, um den Verdienst aufzu­bessern, sollten Sie lieber lassen. Erfährt der Arbeit­geber von Ihrem Nebenjob, droht eine fristlose Kündigung des Arbeits­ver­trags.
 
 

Verliere ich meinen Versicherungsschutz?

 
Ein weiterer weit verbreiteter Mythos ist der Verlust des Versicherungsschutzes bei einem Unfall während der Arbeitszeit. Trotz Krankschreibung zur Arbeit zu gehen hat aber keine Auswirkungen auf Ihren gesetzlichen Versicherungsschutz. Dasselbe gilt ebenfalls für Wegunfälle.
Grundsätzlich gilt: ein medizi­ni­scher Vorfall am Arbeits­platz zählt nur dann als Arbeits­unfall, wenn er im direkten Zusam­menhang mit der beruf­lichen Tätigkeit steht.
 
 

Was muss ich tun, wenn ich auf der Arbeit merke, dass ich doch noch nicht wieder gesund bin?

 
Das kann durchaus passieren. In dem Fall ist es empfeh­lenswert, sich erneut arbeitsunfähig zu melden und dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeits­be­schei­nigung vorzu­legen.
Wenn Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber pflegen, können Sie ihm auch zuallererst mitteilen, dass Sie es erst einmal versuchen wollen. Wenn Sie nach ein paar Stunden merken, dass sie doch noch nicht wieder fit sind, behandeln beide Seite den Fall so, als seien Sie gar nicht erst erschienen.
 
 
 
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier ist abschließend noch ein aktuelles Video von Rechtsanwalt Markus Mingers zu diesem Thema.

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