Bild: Roman Samborskyi / shutterstock.com
Man sieht und hört es immer wieder. Der Abteilungsleiter aus der Buchhaltung heiratet die Personalchefin, der Vorstand die Sekretärin oder die Anwältin den Sacharbeiter. Rund jeder dritte hatte schon einmal eine Beziehung mit einem Arbeitskollegen. Rund zehn Prozent sogar schon mehrere, aber darf der Chef ein Beziehungsverbot aussprechen, um möglicherweise die Arbeitsatmosphäre zu schützen, falls die Beziehung mal scheitern sollte? Wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Ein US Unternehmen wollte seinen Mitarbeitern in Deutschland verbieten am Arbeitsplatz Beziehungen zu unterhalten, gemeinsam romantisch zum Abendessen zu gehen und jegliche andere romantische Verbindungen einzugehen. In Deutschland ist das allerdings unzulässig. Es stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Das deutsche Bundesarbeitsgericht sieht das ebenfalls so und verneinte ein Beziehungsverbot.
Ausnahmen bestätigen die Regel. Liebesbeziehungen sind grundsätzlich erlaubt am Arbeitsplatz, eine Ausnahme gibt es aber zwischen Auszubildenden und dem Ausbilder , besonders wenn die Auszubildenden noch minderjährig sind. Das ist nicht nur in den allermeisten Betrieben höchst unerwünscht, sondern es ist auch noch eine Straftat, „sexueller Missbrauch eines Schutzbefohlenen“, die mit Gefängnis bestraft wird.
Die meisten Unternehmen sehen Verhältnisse und Beziehungen zwischen direkten Vorgesetzten und Untergebenen auch nicht gerne. Andere Untergebene des Vorgesetzten könnten sich in manchen Situationen ungerecht behandelt fühlen. Grundsätzlich sollte man den Chef oder den nächst höheren Vorgesetzten informieren. Im schlimmsten Fall, sollte die Beziehung den Betriebsfrieden stören, kann der Chef die beiden versetzen. Das muss allerdings verhältnismäßig sein. Getrennte Büros ja, neuer Arbeitsplatz in Südamerika nein. Außerdem dürfen die beiden Mitarbeiter bei der Versetzung nicht schlechter gestellt werden.
Sollte ein Paar am Arbeitsplatz aber nicht voneinander lassen können, dadurch andere Mitarbeiter massiv stören, den Kopierraum blockieren oder den Betriebsfrieden stören, kann der Arbeitgeber die beiden abmahnen, in der Konsequenz kann das dann zur Kündigung führen.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel
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