Bild: FS Stock/ shutter stock.com
Muslimische Frauen tragen den Hijab als Zeichen ihres Glaubens – im Alltag wie auch am Arbeitsplatz. Häufig treten somit Uneinigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Kunden oder dem Chef auf. Doch wie weit kann der Arbeitgeber gehen? Bis wohin geht sein Weisungsrecht? Alle wichtigen Informationen finden Sie im Folgenden!
Laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) haben Arbeitgeber einen großen Handlungsspielraum bezüglich ihres Weisungsrechts – allerdings muss eine allgemeine Regelung getroffen werden, um keinen der Mitarbeiter aufgrund unterschiedlicher religiöser Zugehörigkeit zu diskriminieren.
Bereits zwei Fälle gekündigter muslimischer Frauen vor dem EuGH zeigen, dass es wichtig ist, auf betriebsinterne Regelungen zu achten, um sich rechtliche Auseinandersetzungen zu ersparen. Die Anordnungen sollten widerspruchsfrei und klar verständlich sein.
Sobald die Dienstkleidung für besondere Kenntlichmachung vorgeschrieben ist, muss der eingeforderten Neutralitätspflicht nachgegangen werden. Der Arbeitnehmer ist ebenfalls in seinem Selbstverwirklichungsrecht eingeschränkt, wenn Schutzkleidung am Arbeitsplatz getragen werden muss.
Liegt keine Betriebsvereinbarung vor, verschwimmen die Grenzen des Weisungsrechts. Zu berücksichtigen ist der Dresscode, wie beispielsweise das Tragen von Anzügen in Unternehmen. Einen großer Aufschrei rief vor einigen Tagen der Justizminister Giudo Wolf von der CDU hervor, der ein Gesetz vorgelegt hat, durch das religiöse Kleidungsstücke aus Gerichten verbannt werden sollen. Weder Richtern noch Staatsanwälten ist es gestattet, Kopftücher, Kippas oder politische Symbole im Sitzungssaal zu tragen.
Des Weiteren stellt sich die grundsätzliche Frage der weltanschaulichen Neutralität staatlicher Institutionen, wie der Kirche oder kirchennahen Arbeitgebern. Wohlfahrtsverbände zum Beispiel stehen für eine bestimmte kirchliche Richtung, welche sich in Dienstleistungen und der Arbeit ihrer Mitarbeiter widerspiegeln muss. Dennoch können sie sich nicht andersdenkenden oder andersgläubigen Arbeitskräften entgegenstellen. Ein kategorisches Kopftuchverbot gibt es in der evangelischen Kirche und den ihr zugeordneten Diakonischen Einrichtungen nicht.
Kirchliche Einrichtungen haben einen individuellen Spielraum für Weisungen. Ihnen steht ein verfassungsrechtliches Selbstbestimmungsrecht zu, mit dem sie die Einhaltung bestimmter Richtlinien einfordern können – ohne jeden staatliche Einfluss. Das Tragen bestimmter Kleidung würden nach aktueller Rechtsprechung nicht darunter fallen.
Kirchlichen Einrichtungen wird grundsätzlich empfohlen, Anordnungen sorgsam zu treffen und sich ihren Arbeitnehmern loyal gegenüber zu zeigen.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Weitere Informationen zur 50+1-Klausel und dem Investor Ismaik finden Sie im folgenden Video.
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