Bild: Tawansak / shutterstock.com
Am Sonntagmorgen erreichte uns alle die traurige Nachricht, dass Daniel Küblböck von Bord der AIDA gegangen ist. Die Suche blieb erfolglos. Doch ab wann kann eine Person bei einem Verschwinden für tot erklärt werden? Mehr dazu nun bei uns!
Nach einem ausführlichen Kabinencheck gab es traurige Gewissheit – der Ex-DSDS-Star wird vermisst. Vermutet wird ein Sprung vom 5. Deck der Kreuzfahrtschiffes. Anschließend änderte das Schiff die Route und kehrte zum vermeintlichen Unglücksort zurück, ein weiteres Kreuzfahrtschiff, die kanadische Küstenwache und zwei Helikopter kamen zur Hilfe. Doch die Suche blieb erfolglos. Lediglich ein Schiff der Küstenwache setzte die Suche auch über Nacht fort.
Der Tod eines nahestehenden Menschen ist nie leicht, erst recht nicht, wenn die Umstände und der Tod selber ungewiss sind. Trotz dessen hängen an einem Tod zahlreiche rechtliche Folgen, zum Beispiel die Erbschaft oder die Auszahlung einer Lebensversicherung. Doch um solche Angelegenheiten klären zu können, muss eine verschollene Person zunächst für tot erklärt werden. In solchen Fällen findet das Verschollenheitsgesetz Anwendung, welches altersbezogen gestaffelt ist.
Gesetzlich wird zwischen mehreren Unglücksfällen unterschieden:
Um einen Menschen für tot erklären zu lassen, muss eine Todeserklärung beantragt werden. Dies können nur die Staatsanwaltschaft, gesetzliche Vertreter, sowie nahe Angehörige des Vermissten. Außerdem können Personen, die ein rechtliches Interesse an einer Todeserklärung haben, einen solchen Antrag stellen.
Der Antrag muss bei dem zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Das Amtsgericht, welches sich in dem Bezirk befindet, in dem der Verschollene seinen Wohnsitz hatte, ist hier zuständig. Falls dieser keinen Wohnsitz in Deutschland besitzt, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Vermisste am meisten aufhielt. Wenn der Antrag zur Todeserklärung eingegangen ist, prüft das Gericht die Sachlage und erklärt die Person für tot.
Für eine Todeserklärung durch das zuständige Amtsgericht muss zum einen die bereits genannten Fristen eingehalten werden und zum anderen muss eine Todesvermutung bestehen. Dies kann durch fehlendende Information über das Schicksal der Person und fehlende, aber zu erwartende, Nachrichten gerechtfertigt werden.
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Bei weiteren Fragen zum Thema Todeserklärungen, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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