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In Zeiten von Facebook, WhatsApp, Instagram und Co. kommt es schnell zu Mobbing im Internet. Doch was kann unser Recht gegen solche Taten eigentlich tun? Wir klären auf!
Cybermobbing ist grundsätzlich gewöhnliches Mobbing, wobei in solchen Fällen kommunikative Technologien als Medium genutzt werden. Unter dem eigentlichen Begriff Mobbing versteht man rechtlich eine “fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend.” (LAG Thüringen, NZA-RR 2001, 347).
Mobbing ist im realen Leben schon schlimm genug, im Internet kann dies jedoch noch größere Ausmaße annehmen. Da sich das Löschen von veröffentlichten Beiträgen im Internet als durchaus schwierig erweist, können Personen jederzeit darauf zugreifen und es beliebig teilen und verbreitet. Dies wieder aufzuhalten und nahezu unmöglich.
Welche Folgen ein solchen Mobbing nach sich ziehen kann, ist hinlänglich bekannt. Einer solchen psychischen Belastung sollte keiner ausgesetzt sein. Oftmals reagieren Betroffene mit einer selbstgewählten Isolation, gegen die selbst die engsten Bezugspersonen kaum etwas unternehmen können. Doch gibt es theoretisch eine rechtliche Möglichkeit gegen die Verantwortlichen vorzugehen?
Der Schutz vor solchen verbalen mit oft und heiß diskutiert, besonders, da es zahlreiche Lücken in der aktuellen Gesetzgebung gibt. Strafrechtlich ist es unter Umständen allerdings möglich, dass Betroffene gegen die Mobber vorgehen. Ein Beispiel wäre hier der Paragraf 185 ff. StGB, welcher den sogenannten Ehrschutz beinhaltet. Strafbären wären hier also alle Aussagen, die ehrverletzend und unwahr getroffen wurde. Wer dagegen verstößt macht sich der Verleumdung, Beleidung oder üblen Nachrede strafbar. Entsprechen die Äußerungen jedoch der Wahrheit, ist eine Strafbarkeit nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich.
Eine weitere Möglichkeit bietet der Paragraf 201 a StGB, wonach sich Personen, die den Lebensbereich einer anderen Person durch das Anfertigen oder Verbreiten von Bildaufnahmen, strafbar machen. Hierfür muss allerdings in die Intimsphäre eingegriffen werden, damit der Betroffene eine rechtliche Handhabe besitzt. Ein peinliches Video reicht hingegen nicht.
Auch durch das Zivilrecht gibt es keinen garantierten Schutz vor Mobbern. Allerdings gibt es die Möglichkeit des Unterlassungsanspruches gegenüber den Verursachern. Oftmals müssen Betroffene jedoch mit großen Hindernissen rechnen bevor diese Ihr Recht bekommen.
Ein Beispiel wäre hier die Geldentschädigung für derartige Taten. Zwar spricht der BGH diesen den Opfern zu, allerdings gibt es in der Regel die Beschränkung das das Veröffentlichen von Bildern. Damit dies auch auf Wörter anwendbar ist, muss es eine entsprechende Gleichartigkeit geben.
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