Bild: ThiagoSantos/ shuttertsock.com
Nach §§ 30, 31 IfSG kann die zuständige Behörde gegenüber an Covid-19 erkrankten bzw. ansteckungsverdächtigen Personen eine Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot aussprechen. Wir klären Sie im Folgenden über Ihre Rechte und Pflichten in einem solchen Fall auf!
Kommt der infizierte Betroffene der Anordnung der Behörde nicht nach, kann die Quarantäne nach § 30 Abs. 2 IfSG sogar zwangsweise durchgesetzt werden. Anweisungen des Krankenhauses sind Folge zu leisten und Maßnahmen sind zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen.
Wer sich aus Protestgründen auf seine Grundrechte beruft, sollte wissen: die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 GG) gelten im Quarantänefall eingeschränkt.
In Quarantäne ist es rechtmäßig, Gegenstände abzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können. Diese werden bis zu der Entlassung aus der Quarantäne separat verwahrt.
Pakete und schriftliche Mitteilungen – eingehende wie auch ausgehende – können im Beisein des Betroffenen geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies als Sicherheitsmaßnahme erforderlich ist.
Sollten Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern eintreffen, dürfen diese weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Postsendungen, die bei den oben aufgeführten Personen eintreffen, dürfen hingegen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist.
Diese Maßnahmen zur Seuchen- und Gefahrenabwehr stellen eine erhebliche Einschränkung der Grundrechte des Betroffenen sowie eine wirtschaftliche Einbuße dar. Aus diesem Grund steht dem Infizierten nach § 56 IfSG ein Entschädigungsanspruch zu. Laut Gesetz wird derjenige in Geld entschädigt, der als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne des § 31 Satz 2 IfSG einem Tätigkeitsverbot unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.
Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich für die ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall (von Beginn der siebten Woche an) nach der Höhe des Krankengeldes gemäß § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitgeber zahlt für maximal sechs Wochen das Gehalt des ausgefallenen Mitarbeiters weiter aus. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers, was Sie arbeitsrechtlich zum Coronavirus wissen müssen.
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