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Corona: Sind die neuen Regelungen rechtmäßig?

08.12.2021
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Bund und Länder haben in der vergangenen Woche die Corona-Regelungen massiv verschärft. Wie Rechtsanwalt Markus Mingers  (mingers.law)  dies juristisch einordnet, erfahren Sie im Folgenden!

Neu-Regelungen in der Impfkampagne

Die ersten Neu-Reglungen betreffen die Impfkampagne. Bis Ende des Jahres sollen rund 30 Millionen Booster-Impfungen verabreicht werden. Aufgrund der aktuellen Lage soll erneut ein Krisenstab gebildet werden.  Darüber hinaus möchte die Bundesregierung die Beschaffung des Impfstoffes vereinfachen und Zahnärzte und Apotheken zum Impfen berechtigen. „Zusammenfassend kann man unserem scheidenden Gesundheitsminister [Jens Spahn] die Note ungenügend verpassen“, so Markus Mingers (mingers.law). Weiterhin sieht Mingers kritisch, dass nach wie vor keine ausreichende Aufklärungsarbeit geleistet wird. „In Bremen hat zielgruppengerechte Aufklärungsarbeit stattgefunden und damit wurde eine höhere Impfquote als im Söderland – Bayern erreicht“ – Es hat sich offensichtlich bewährt, Leute intellektuell an die Hand zu nehmen und nicht ausschließlich über die Ausübung von Druck zu einer Entscheidung für das Impfen zu bewegen.

Thema: Impfpflicht

Auch zur Impfpflicht-Thematik gibt es Neuerungen. Die Einrichtungsbezogene Impfpflicht soll kommen. Betroffen sind wohl zunächst Pflegekräfte, Mitarbeiter in „Alten-Einrichtungen“ und Kräfte in Krankenhäusern.

Diskutiert wird auch eine berufsbezogene Impfpflicht für Erzieher und Lehrer, als möglicher weiterer Schritt.

Auch eine allgemeine Impfpflicht erscheint längst nicht mehr unmöglich. „Neu Bundeskanzler Scholz hat seine Meinung um 180 Grad gedreht“, so Rechtsanwalt Mingers (mingers.law). Hatte Scholz vor der Bundestagswahl im September dieses Jahres eine allgemeine Impfplicht noch kategorisch ausgeschlossen, so befürwortet er eine solche inzwischen und will diese bis März 2022 umsetzen.

Wäre eine solche Impfpflicht rechtmäßig?

„Ich halte diese Impfpflicht für verfassungswidrig“, betont Mingers (mingers.law).  Eine Impfplicht stellt vor allem einen Eingriff in Art. 2 I GG dar, welcher nur dann gerechtfertigt wäre, wenn keine milderen Mittel zur Eindämmung der Pandemie ersichtlich wären. Als mildere Mittel kommen nach wie vor das umfangreiche Testen und weitgehende Hygienemaßnahmen in Betracht. Weiterhin verweist Rechtsanwalt Markus Mingers auf die unklare Datenlage. „Zunächst gab das RKI (Robert-Koch-Institut) eine Impfquote von 80 % an – später wurde diese auf 60 % korrigiert. Hierin sind die Genesenen noch nicht enthalten. Ein Eingriff in Grundrechte auf einer solch unsicheren Datenlage, ist nicht zu rechtfertigen“, bestätigt Mingers (mingers.law).

Auch die Spaltung der Gesellschaft – welche bereits jetzt nicht zu vernachlässigen ist, wird voraussichtlich weiter zunehmen.

„Es ist keine Pandemie der Ungeimpften, sondern des Missmanagements“, beklagt Markus Mingers (mingers.law).

Hinsichtlich der Forschungslage zum Impfstoff gibt es nachvollziehbare Bedenken. Wie oft ist eine Auffrischung nötig? Wie lange soll die Impfpflicht gelten? Hilft der Impfstoff auch gegen die neuen Virusvarianten?  – „Im Hinblick auf die vielen Fragezeichen ist solch ein massiver Eingriff in die Grundrechte nicht möglich“, sagt Mingers (mingers.law).

2-G Regelungen

Auch die 2-G Reglungen sollen weiter ausgedehnt werden – in Aussicht gestellt wurde eine Ausweitung auf den Einzelhandel. Hier fehlt es laut Rechtsanwalt Mingers immer noch an der notwendigen Entschädigungsregelung für diese sogenannten „Sonderopfer“. Darüber hinaus finden massive Eingriffe in die Grundrechte der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und des eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebs aus Art. 14 GG statt, mit dem Hintergrund, dass von nicht unerheblichen Umsatzeinbußen für den Einzelhandel ausgegangen werden muss. Ferner liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG vor. All diese Eingriffe können nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten. Auch hier kommen jedoch mildere Mittel in Betracht. Maske, Abstand, Flächenbegrenzung und Testung (3-G Regelung) sind nur als einige Beispiele zu nennen.

„Gleiches gilt auch für die 2-G Regelungen für Kultur- und Freizeitveranstaltungen“, sagt Rechtsanwalt Mingers (mingers.law).

Kontaktbeschränkungen

Eine weitere Regelung betrifft Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte, welche wohl gleichermaßen einen massiven Verstoß gegen Art. 2 I GG darstellen. Auch hier sind weitaus mildere Mittel ersichtlich.

Unverständlich sind für Rechtsanwalt Mingers auch die Einschränkungen von „Outdoor-Großveranstaltungen“. Nach aktueller Studienlage gab es in der Vergangenheit kaum Infektionen in Fußballstadien oder ähnlichen Orten.

Private Feiern sollen gleichermaßen zunehmend beschränkt werden – Für Silvester wird ein Versammlungs- und Böllerverbot angeordnet. Letzteres erscheint wohl verhältnismäßig, da es die Intensivstationen entlasten soll.

Wir sind für Sie da!

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