Viele Arbeitnehmer sind verunsichert und müssen sich nun mit diversen Corona-Themen auseinandersetzen: Kommt es zur Kurzarbeit? Erhalte ich weniger Urlaubstage? Bekomme ich Entschädigung, weil ich meine Kinder betreuen muss? Kann man mich zur Impfung zwingen? Die Kanzlei Mingers. gibt einen Überblick.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber in erster Linie alles versuchen, damit Arbeitsausfälle im Betrieb verhindert werden können. Beispielsweise kann er anordnen, dass Überstunden seiner Mitarbeiter abzubauen sind.
Wenn die Anmeldung der Kurzarbeit dann jedoch unumgänglich ist, kann der Arbeitgeber diese durch eine einseitige Anordnung festlegen. Der Arbeitgeber darf die Kurzarbeit dann einseitig anordnen, wenn im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag Regelungen diesbezüglich getroffen wurden.
Ein Beschluss bezüglich der Kurzarbeit ist somit mit jedem einzelnen Arbeitnehmer vertraglich zu regeln.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber, wenn Kurzarbeit von Nöten ist, auch die Urlaubstage entsprechend der Arbeitszeit kürzen – besagt ein vom EuGH getroffenes Urteil in der Vergangenheit. Allerdings steht hier noch zur Klärung, ob sich dieses Urteil vollumfänglich auf die Pandemie-Situation übertragen lässt.
Hier ist entsprechend darauf hinzuweisen, dass man den Urlaub zunächst nicht antreten sollte, wenn man unsicher ist und offene Fragen bezüglich der Urlaubstage im Raum stehen. „Wenn Sie einen Urlaub antreten, obwohl der Arbeitgeber Urlaubstage kürzte, müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen“, erklärt Markus Mingers.
Wenn der Arbeitnehmer nun noch Resturlaub aus dem vergangen Jahr hat – Urlaubstage wurden auf Grund von nicht stattfindenden Reisen nicht benötigt – kann der Urlaub nur dann bis zum 31. März diesen Jahres verbraucht werden, wenn er aus sogenannten „dringenden betrieblichen Gründen“ oder auf Grund von Krankheit nicht genommen werden konnte.
In einem weiteren EuGH-Urteil wurde jedoch geurteilt, dass der Resturlaub auch über das gesamte Folgejahr zu nehmen ist, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig – beispielsweise im Arbeitsvertrag – darauf hingewiesen hat, dass die Urlaubstage zur Jahresende erlöschen.
Derzeit besteht generell keine Impfpflicht – auch nicht für die Corona- Impfung. Auch diese Impfung beruht auf Freiwilligkeit, wodurch der Arbeitgeber nichts unternehmen kann, sofern sich ein Arbeitnehmer gegen diese Impfung entscheidet. Der Chef darf seinen Mitarbeiter somit nicht zu einer Impfung zwingen.
In diversen Berufszweigen könnte eine Impfpflicht jedoch auch angemessen sein: Beispielsweise für Mitarbeiter in Krankenhäusern oder Pflegeheimen, die im täglichen Kontakt zu besonders schutzbedürftigen Patienten stehen. Hier gilt es die Urteile der Arbeitsgerichte abzuwarten.
Nach dem Infektionsschutzgesetz steht den Personen, die auf Grund der Kinderbetreuung derzeit nicht arbeiten können, eine 67-Prozentige Entschädigung des Verdienstausfalls zu. Die monatliche Maximalsumme liegt hier bei monatlich 2.016,00 €. Diese Entschädigung wird dann maximal 10 Wochen – bei Alleinerziehenden maximal 20 Wochen – gezahlt.
Das Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte wurde seit dem 13. Januar ebenfalls erhöht. Die Krankenkasse zahlt bis zu 90% des ausgefallenen Nettoverdienstes. Die Anzahl der Kinderkrankentage, die auch bei Schul- oder Kitaschließungen greifen, wurde zusätzlich auch erhöht: 20 Tage pro Elternteil, für Alleinerziehende entsprechend 40 Tage.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Erreichen können Sie uns unter der
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