Im Rahmen des Corona-Virus waren zahlreiche Unternehmen dazu gezwungen, Mitarbeiter in die Kurzarbeit zu schicken. Doch bleibt mein Urlaubsanspruch auch derselbe?
Eine Kurzarbeit wird in der Regel beantragt, wenn sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet und die Arbeitsaufträge immer weniger werden. Muss ein Arbeitnehmer also seiner Tätigkeit in Kurzarbeit nachgehen, wird sowohl die Arbeitszeit als auch der Lohn reduziert. Der Arbeitgeber zahlt daher nur noch die Arbeitszeit, die tatsächlich geleistet wird. Der daraus entstandenen Nettoausfallbetrag wird durch das Kurzarbeitergeld zu 60 Prozent oder sogar zu 67 Prozent, falls der Arbeitnehmer in einem Haushalt mit Kindern lebt, gedeckt.
Laut dem Europäischen Gerichtshof ist eine Anpassung der Urlaubstage an die geleistete Arbeit durchaus möglich. Im Jahr 2012 entschied das Gericht, dass der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit gekürzt werden darf, sofern eine derartige Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht. Allerdings muss diese Kürzung im Verhältnis zur Arbeitsreduzierung in diesem Zeitraum stehen.
Beispiel: Wird die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers vorübergehend nicht mehr benötigt, wird der Arbeitgeber die Arbeitszeit aller Voraussicht nach vollumfänglich streichen. Für diesen Zeitraum wäre also auch das Streichen des gesamten Urlaubanspruches möglich. Bei einem Urlaub während der Kurzarbeit steht dem Arbeitnehmer allerdings das übliche Gehalt zu.
Gewöhnlich fordert die Agentur für Arbeit bei der Bewilligung eines Kurzarbeitantrags, dass Mitarbeiter eines Unternehmens vor Beginn der Kurzarbeit zunächst den eigenen Urlaub einsetzen. Dies ist im Rahmen des Coronavirus nun nicht mehr nötig. Die Agentur für Arbeit sieht bis Ende des Jahres 2020 davon ab.
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