Unruhen in der Bevölkerung nehmen zu. Lockdown, Maskenpflicht, Abstand halten – und jetzt die Impfpflicht? Akzeptanz fehlt. Bundeskanzlerin spricht Privilegien für Geimpfte aus. Ethikrat schließt Sonderregelungen jedoch aus. Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Die Pflicht zur Impfung im öffentlichen Raum – bei Behörden, im öffentlichen Personennahverkehr, Betrieben zur Grundversorgung – ist grundsätzlich auszuschließen. Für private Unternehmer sieht diese Sachlage jedoch anders aus. Wer privatwirtschaftliche Verträge schließt, kann die allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern.
Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie: Der Betreiber hat das Recht zu bestimmen.
Durch neueste Aussagen gab die Bundeskanzlerin bereits Ausschau auf darauf, dass vielleicht Unterschiede zu machen seien und Impfverweigerer bestimmte Dinge vielleicht nicht mehr machen können.
Der bekannte Ticketdienstleister „Eventim“ kündigte bereits an, dass nur noch Geimpfte Tickets für Events erwerben können. In diesem Fall könnten Reiseanbieter, Gastronomen, Betreiber von Fitnessstudios usw. nachziehen, da diese alle in einem privaten Rechtsverhältnis mit ihren Kunden stehen und entsprechend frei darin sind, mit wem sie einen Vertrag schließen möchten.
Es wäre de facto eine Impfpflicht – ohne explizit als solche bezeichnet zu sein – wenn Nicht-Geimpfte von diversen Aktivitäten ausgeschlossen werden. Eine solche Gliederung in eine 2-Klassen-Gesellschaft stellt einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) dar.
Zunächst müsste der Impfstoff jedoch in gebotener Schnelligkeit für die gesamte Bevölkerung zugänglich gemacht werden.
Der deutsche Ethikrat nahm jüngst diesbezüglich Stellung, dass man die Grundrechtseinschränkungen für bereits geimpfte Personen nur dann lockern bzw. beenden kann, wenn man sichergehen kann, dass von Geimpften keine Ansteckungsgefahr mehr ausgeht.
Diese Tatsache ist derweil nicht gegeben, wodurch Sonderregelungen auszuschließen sind. Ein Abstandhalten und das Tragen einer Maske sei ebenfalls für bereits geimpfte Personen weiterhin zumutbar.
Ausnahmen könnten jedoch beispielsweise in Seniorenheimen oder Hospizeinrichtungen gelten – wenn die Impfung hier vollzogen wurde. Diese Personen sind durch die Kontaktbeschränkungen schwer getroffen.
Die Aussagen des Ethikrats sind sowohl menschlich, als auch juristisch richtig und konsequent. Auch eine mögliche Lockerung der Maßnahmen in speziellen Einrichtungen, ist begründet und nachvollziehbar.
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