Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen sind von der Neureglung des BMWI betroffen: Was genau sind im Sinne der Corona-Hilfen die erstattungsfähigen Fixkosten? Und warum werden die Antragsfristen noch einmal verlängert?
Wer Überbrückungshilfe II oder III beantragt, muss für den betreffenden Zeitraum einen Bilanzverlust vorweisen. Die Überbrückungshilfe ist auf ungedeckte Fixkosten beschränkt und nicht höher als der Verlustbetrag. Diese Regelung wurde erst nachträglich in den FAQ-Katalog des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) mit aufgenommen. Sie besteht erst seit Anfang Dezember.
Die neue Regelung basiert auf der Bundesregelung Fixkostenhilfe. Es handelt sich dabei um die Umsetzung von beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission.
Die Fixkostenhilfe ist von hoher Relevanz, da davon auszugehen ist, dass viele der für die Überbrückungshilfe qualifizierenden Unternehmen über entsprechende Verluste verfügen.
Ungedeckte Fixkosten im Sinne der Corona-Hilfen sind Fixkosten, die Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums entstanden sind bzw. entstehen. Bei der Überbrückungshilfe II beispielsweise ist der Zeitraum von März bis Dezember 2020 betroffen. Diese dürfen im selben Zeitraum nicht durch den Deckungsbeitrag gedeckt sein. Unter dem Deckungsbeitrag versteht man die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten.
Und darüber hinaus dürfen die Fixkosten nicht anderweitig gedeckt sein. Das heißt, dass keine Versicherungen oder andere Beihilfen, wie etwa außerordentliche Wirtschaftshilfe oder Kurzarbeitergeld, greifen dürfen.
Tilgungszahlungen können bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibungen als regulärer Teil der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden. Unberücksichtigt bleiben allerdings einmalige Verluste durch Wertminderung.
Ein fiktiver Unternehmerlohn kann bei Unternehmen bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze als Fixkosten angerechnet werden. Dasselbe gilt für Soloselbständige, die kein Geschäftsführergehalt in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen.
Laut der Steuerberaterkammer München kommt es aufgrund dieser neuen Regelung zu einer Vielzahl von unrichtigen Anträgen, die vor dieser Änderung gestellt worden sind. Damit dürften die beantragten oder sogar bereits ausgezahlten Überbrückungshilfen zu hoch sein.
Auch November- und Dezemberhilfen sind betroffen. Die Regelung bezüglich der ungedeckten Fixkosten greift bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe dann, wenn der Erstattungsbetrag 1 Million Euro übersteigt.
Eine Änderung der Anträge, die vor dem 5. Dezember 2020 gestellt wurden, ist nicht erforderlich. Es könnte jedoch zu einer Korrektur im Rahmen der Schlussrechnung kommen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass Sie eine Rückzahlungspflicht trifft.
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) rechnet mit einem großen Korrekturaufwand. Aufgrund der neuen Regelung müssen 80 % bis 90 % aller Anträge für Überbrückungshilfen noch einmal überprüft werden.
Deswegen werden die Fristen zur Antragstellung für die November- und Dezemberhilfen und die Überbrückungshilfe II verlängert. Die Überbrückungshilfe II, die den den Zeitraum September bis Dezember 2020 umfasst, kann statt bis zum 31.1.2021 bis zum 31.3.2021 beantragt werden. Die Antragsfrist von November- bzw. Dezemberhilfen endet statt am 31.1.2021 bzw. 31.3.2021 erst am 30.4.2021.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.
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