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Corona-Check-In-Apps – Nutzung für Arbeitnehmer verpflichtend?

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Die Luca-App und neuerdings auch die Corona-Warn-App haben eine Check-In-Funktion, um eine Kontaktnachverfolgung im Falle einer Infektion mit Covid-19 zu optimieren. Viele Unternehmen fragen sich, ob sie die App-Nutzung ihren Mitarbeitern vorschreiben dürfen.

Was sich durch die Check-In-Funktion ändert und ob Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber dazu verpflichtet werden können, eine Corona-App zu nutzen, erfahren Sie hier!

Wozu dient die Check-In-Funktion?

Die Funktion dient der besseren Erfassung von Risikobegegnungen in Innenräumen. Den neusten Erkenntnisse zufolge verbleiben die ansteckenden Luftpartikel, sogenannte Aerosole, auch nach dem Verlassen eines Raums durch eine infizierte Person in einer gefährlichen Konzentration. Deswegen wurde neben der Luca-App nun auch die Corona-Warn-App um die Check-In-Funktion erweitert.

Bisher konnte die Corona-Warn-App nur Kontakte mit Personen erfassen, die sich für längere Zeit in einem Abstand von bis zu 2 Metern befunden haben. Durch das Einscannen eines QR-Codes soll dies verbessert werden. Auch die Nachverfolgung von Infektionsketten durch das Einchecken an einem Ort soll so optimiert werden.

App-Nutzung ist und bleibt freiwillig!

Durch die neue Check-In-Funktion können Unternehmen bei entsprechender Nutzung durch die Arbeitnehmer tagesaktuell Kontakte präzise nachverfolgen. Auch wenn dies einen großen Vorteil darstellt, bleibt das Konzept der Freiwilligkeit der Corona-Warn-App oder Luca-App. Jedem steht es frei, die Apps zu verwenden oder nicht.
Eine Zugangsbeschränkung von behördlichen Einrichtungen, Handelsgeschäften, Gastronomiebetrieben usw. dürfe nicht von der Nutzung der App abhängig gemacht werden.

Gilt etwas anderes im Arbeitsverhältnis?

Nein, es gilt dasselbe im Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber dürfen die Nutzung weder auf Dienstgeräten, noch auf privaten Geräten der Beschäftigten verpflichtend anordnen. Wenngleich der Nutzen und die Eignung der App in der Folge stark eingeschränkt sind.

Der Arbeitgeber dürfte zwar auf den vom ihm zur Verfügung gestellten Geräten die Installation bestimmter Apps vorgeben. Aber eine Nutzungspflicht ergibt sich daraus nicht.
Das Konzept der Freiwilligkeit kann auch nicht durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber umgangen werden.

Gibt es Ausnahmen für Risikoberufe?

Insbesondere bei Mitarbeitern von Supermärkten, Altersheimen oder ähnlichen Berufen mit viel Kunden- und Kollegenkontakt und nicht nachvollziehbaren Infektionsgeschehen wäre die Verwendung der App sinnvoll und wichtig. Hier könnte über eine verpflichtende Nutzung der App nachgedacht werden.

Allerdings müsste die Maßnahme für den Zweck des Infektionsschutzes geeignet, erforderlich und angemessen sein. Ob die Maßnahme etwa auch geeignet ist, wenn die Verpflichtung zur App-Nutzung nicht über die Arbeitszeit hinaus reichen darf, ist zweifelhaft. Es bleibt ebenfalls ungeklärt, was passiert, wenn Arbeitnehmer sich nicht an die Weisung halten.
Dementsprechend ist bislang eine generelle Befugnis des Arbeitgebers, die Verwendung der Corona-App vorzuschreiben, zu verneinen.

Sie haben weitere Fragen?

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.
Weitere Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog und auch auf unserem YouTube-Channel. Wir freuen uns, wenn Sie vorbeischauen!

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