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Jetzt ist es endgültig: Die Cinram GmbH Alsdorf entlässt zahlreiche Mitarbeiter. Heute werden auch Gesprächen zur Vereinbarung von Abfindungen geführt. Das Schreckgespenst Kündigung macht auch vor dem DVD-Hersteller in Alsdorf nicht halt. Wir klären, was gekündigte Arbeitnehmer jetzt unbedingt wissen sollten!
Grund für die massenhaften Entlassungen der Cinram GmbH in Alsdorf ist die vor wenigen Wochen beschlossene Teilschließung zum 01. August diesen Jahres. Betroffen davon ist vor allem die Produktion. Über die Fortführung der Distribution, Druckerei und der Endverarbeitung wird noch verhandelt. In Folge des Wegfalls von Universal Pictures, als einer der Hauptauftraggeber, kam es zu erheblichen Umsatzeinbußen. — Noch 2016 lag der Jahresumsatz so hoch, dass die Rede von 50 Neueinstellungen war, so ist die Teilschließung nun ein Schock für die rund 420 Mitarbeiter.
Welche Rechte Arbeitnehmer zudem haben, lesen Sie hier mehr: Recht im Job – Ihre 16 absolut wichtigen Rechte als Arbeitnehmer!
Tipp 1: Hilfe vom Betriebsrat
Wenn es um Massenentlassungen und die Kündigung von Mitarbeitern geht, hilft meist der Betriebsrat weiter. Er führt Verhandlungsgespräche zur Interessenausgleichen und dem Sozialplan. Hat Ihr Unternehmen keinen Betriebsrat, liegt es an den Mitarbeitern sich um etwaige Ansprüche und die Abfindung zu bemühen. Unsere erfahrenen Anwälte im Arbeitsrecht helfen hier gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche weiter.
Achtung: Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, die Klagen gegen den Arbeitgeber decken, zahlt selbst für gerichtliche Verfahren!
Tipp 2: Abfindung auch bei betriebsbedingter Kündigung möglich
Grundsätzlich bestehen bei einer betriebsbedingten Kündigung keine Ansprüche auf Abfindung für Arbeitnehmer. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung gibt es auch bei Massenentlassungen nicht. Allerdings bedeutet das nicht, dass eine Abfindung vollkommen unmöglich ist bei betriebsbedingter Kündigung. Verhandelt der Betriebsrat ergänzende Vereinbarungen zum Sozialplan oder werden innerbetriebliche Einigungen bzw. Tarifverträge neu diskutiert, ermöglichen sich Abfindungen für Arbeitnehmer! Wie hoch eine Abfindung ausfallen kann, ist berechenbar. Mehr in Tipp 3.
Tipp 3: Höhe der Abfindung mit Faustformel berechnen
Es gilt die Faustformel: Ein halbes Bruttomonatsgehalt multipliziert mit den Jahren der Beschäftigung. Die Höhe der Abfindung ist aber auch abhängig von Ihren sozialen Bedingen und nach den Erfolgschancen Ihrerseits bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber!
Tipp 4: Fristlose Kündigung nur aus außerordentlichem Grund möglich
Eine fristlose Kündigung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn außerordentliche Gründe vorliegen. Darunter fallen bspw. Diebstahl oder Betrug. Andernfalls bestehen für Arbeitnehmer immer Fristen, die der Arbeitgeber einzuhalten hat. Welche Fristen bei der Kündigung gelten, erfahren Sie in unserem 5. Tipp!
Tipp 5: Kündigungsfrist richtet sich nach der Betriebsangehörigkeit
Gesetzlich gilt die Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats. Allerdings richtet sich die Kündigungsfrist nach der Betriebsangehörigkeit. Für Arbeitnehmer heißt das: Je länger Sie für den Betrieb gearbeitet haben, desto länger ist auch Ihre Kündigungsfrist. Es gelten hier Fristen bis max. sieben Monate (bei einer Betriebsangehörigkeit von 20 Jahren ohne Unterbrechung). Übrigens: Kürzere oder längere Kündigungsfristen sind u.a. Tarifverträgen festgelegt. Also, unbedingt in den Arbeitsvertrag schauen!
Tipp 6: Bei Erhalt der Kündigung einen kühlen Kopf bewahren
Wenn Sie das Kündigungsschreiben von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, sollten Sie unbedingt einen kühlen Kopf bewahren. Der erste Schritt ist das Gespräch mit dem Betriebsrat. Gibt es hier keine Möglichkeiten, sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Nach Erhalt einer Kündigung besteht eine dreiwöchige Frist zur Einreichung einer sog. Kündigungsschutzklage!
Übrigens: Auch bei massenhaften Entlassungen wie bei der Cinram GmbH in Alsdorf kann es sinnvoll sein, seine Kündigung fachlich auf ihre Wirksamkeit prüfen zu lassen. Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer bieten Ihnen eine zeitnahe und kompetente Prüfung Ihrer Kündigung auf Wirksamkeit an. Gibt es Ungereimtheiten in Ihrem Kündigungsschreiben, sind rechtliche Schritte aussichtsreich und Ihre Entlassung möglicherweise unwirksam!
Vereinbaren Sie noch heute einen Termin in unserer Kanzlei. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten bei einer Kündigung und bieten Arbeitnehmern der Cinram GmbH Lösungsansätze mit Mehrwert. Rufen Sie an oder schreiben uns eine Mail an info@mingers-kreuzer.de — wir sind auch bei einer Kündigung für Sie da!
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