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Das Wesentliche zur neuen Datenschutz-Grundverordnung – Was besagt sie?
28.05.2018
Neue Datenschutzgrundverordnung: Was die zahlreichen Mails für Sie bedeuten!
29.05.2018

Chaos durch EU-Datenschutzverordnung – Handyverbot beim Arztbesuch!

29.05.2018

Bild: LenaWurm/shutterstock.com
 
Kaum ist die neue EU-Datenschutzverordnung in Kraft getreten (25.Mai), schon berichten Menschen von ihren abstrusen Erlebnissen mit den neuen „Spielregeln“. So soll laut „Bild“ einem Patienten ein Handyverbot erteilt worden sein. Grund dafür ist die neue EU-Datenschutzverordnung (DSGVO). Die Praxis wollte wohl verhindern, dass vertrauliche Informationen weitergegeben werden.
 

Handyverbot beim Arzt – Chaos durch DSGVO?

 
Bevor ein Arzt zukünftig Patientendaten speichern beziehungsweise aufnehmen darf, muss vorher eine schriftliche Einwilligung erteilt werden. Das gilt aber nicht für den Arztbesuch. Ein Twitter-User berichtete, dass er auch beim Friseur unterschreiben musste. Es ist also davon auszugehen, dass noch viele Menschen mit der DSVGO in Berührung kommen werden. Längst sind noch nicht alle Probleme bewältigt.
 

Darf ich Visitenkarten digital speichern?

Soweit Visitenkarten einfach nur ausgetauscht werden, stellt dies im rechtlichen Sinne noch kein Problem dar. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn deren Inhalte in virtuelle Adressbücher übertragen werden. Dann ist regelmäßig der Geschäftspartner zu informieren. Inwieweit in der Praxis eine dahingehende Umsetzung möglich oder gewollt ist, bleibt erst einmal abzuwarten.
 

Muss man nun Angst vor der Datenschutz-Verordnung haben?

 
Die Änderungen durch die Datenschutz-Grundverordnung sind nicht unerheblich. Das größte Problem sehen Kritiker vor allem in den drastisch erhöhten Bußgeldern, die kleinere Unternehmen schnell in den finanziellen Ruin stürzen könnten. Allerdings wurde schon verlautbart, dass solche Strafen erst einmal nicht oder zumindest nicht in der angedrohten Höhe verhängt werden sollen. Es gilt also eine Schonfrist. Ein weiterer Aspekt, der Risiken birgt, ist die Möglichkeit von Abmahnungen durch Wettbewerber im geschäftlichen Verkehr. Hier hat die DSGVO bis dato noch keine klaren Regelungen treffen können, was ein Schlupfloch für Profiteure darstellen könnte. Es liegt zukünftig an den Gerichten, entsprechende Schlupflöcher zu schließen.
 
Die Verordnung wird also noch ein paar kuriose Nachrichten mit sich bringen. Dennoch bleibt zu hoffen, dass der Grundgedanke – nämlich die Abschreckung großer Unternehmen – zielstrebig durchgesetzt wird. Wir halten Sie auf unserem Kanal weiterhin auf dem Laufenden.

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